OFD Hannover - S 2742 - 202 - StO 241

Rückstellungen für Pensionszusagen;
Einfrieren von Pensionszusagen auf den Past-Service/Verzicht auf den Future-Service

Der wachsende Wettbewerbsdruck und erhöhte Fremdfinanzierungsbedarf führt bei Kapitalgesellschaften zu Überlegungen, die den Gesellschafter-Geschäftsführern gewährten Pensionszusagen auf die bereits erdienten Anwartschaften (Past-Service) einzufrieren und auf die zukünftigen noch zu erdienenden Anwartschaften (Future-Service) zu verzichten.

Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Dabei gilt nach § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG als Teilwert für die Fälle, in denen das Dienstverhältnis noch fortbesteht, der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufzubringenden gleichbleibenden Jahresbeträge (Prämienbarwert). Der Barwert der künftigen Pensionsleistung knüpft an die Höhe der vereinbarten Pension an. Der Prämienbarwert repräsentiert die künftigen Ansprüche, die am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind (Future-Service), und ist daher vom Anwartschaftsbarwert zum selben Stichtag abzuziehen.

Wird die Pensionszusage herabgesetzt, ist der Teilwertermittlung die Höhe der herabgesetzten Pension zugrunde zu legen. Damit wird aber die bisher gebildete Pensionsrückstellung regelmäßig bereits höher als der Teilwert der herabgesetzten Pensionsverpflichtung im Zeitpunkt der für den Eintritt des Versorgungsfall vertraglich vorgesehenen Altersgrenze sein, sodass die Rückstellung in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Herabsetzung der Pensionsverpflichtung eintritt, bis zu diesem Teilwert aufzulösen ist. Berücksichtigt man weiterhin den Grundsatz in § 6a EStG, die Pensionsrückstellung bis zum vertraglich vereinbarten Pensionsalter gleichmäßig aufzubauen, ergibt sich daraus hinreichend, dass ein Verzicht nur auf den Future-Service mit der Folge des Einfrierens der bereits gebildeten Pensionsrückstellung nicht möglich ist.

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Fundstelle(n):
BB 2010 S. 753 Nr. 13
DB 2009 S. 2461 Nr. 46
DStR 2009 S. 2536 Nr. 49
CAAAD-31606