Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2
Instanzenzug: LG Hechingen, 3 T 130/07 vom AG Hechingen, IN 3/03 vom
Gründe
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu den Berichtigungsmöglichkeiten einer zunächst falschen Auskunft und zu der Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten des Gläubigers durch die falsche Auskunft sind zu Lasten des Schuldners geklärt (vgl. , WM 2009, 1292, 1293 Rn. 13, 15; v. - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 ff). Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keinen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf.
Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor. Das Landgericht hat im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt nur anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fundstelle(n):
QAAAD-31581
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein