Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3
Instanzenzug: LAG Baden-Württemberg, 12 Sa 96/06 vom ArbG Karlsruhe, 2 Ca 359/04 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Dabei geht es darum, welche Folgerungen sich aus einem rechtskräftigem Urteil ergeben, wonach der Kläger für Zeiträume des Arbeitsverhältnisses seit seiner Ernennung zum Polier aus Gründen der Gleichbehandlung nach der für Angestellte der Beklagten geltenden Versorgungsordnung zu behandeln ist.
Der Kläger ist am geboren. Er war vom bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, beschäftigt. Zunächst war der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Am ernannte die Beklagte ihn zum Polier. Zuletzt war er als Oberpolier beschäftigt.
Die Beklagte unterhält unter der Bezeichnung "Z Versorgungswerk e. V." eine Unterstützungskasse. Die Kasse wurde im Jahr 1962 unter anderem Namen gegründet und beruht auf einer bis zum Jahre 1940 zurückreichenden Tradition. In der am in Kraft getretenen Betriebsordnung heißt es in Nr. 12:
"Betriebliche Altersversorgung:
Technische und kaufmännische Angestellte mit mindestens 15jähriger Betriebszugehörigkeit können unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Vollendung des 35. Lebensjahres Zusagen für eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Dies kann nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der Fall sein, in welchem der Arbeitnehmer sein 35. Lebensjahr und sein 15. Dienstjahr vollendet hat.
Die Altersversorgung der Poliere, Meister und gewerblichen Arbeitnehmer regelt sich nach der Satzung der Z Sozialhilfe e. V."
Zum schloss die Beklagte die betriebliche Altersversorgung für die technischen und kaufmännischen Angestellten und erteilte danach keine gesonderten Versorgungszusagen nach der Betriebsordnung.
Die bis zum geltende Versorgungsregelung wurde durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom für die technischen und kaufmännischen Angestellten abgelöst. Diese neue Ruhegeldordnung (künftig: RGO 1988) enthält folgende Regelungen:
"1. Kreis der Versorgungsberechtigten
Einen rechtsverbindlichen Anspruch auf die nachstehend genannten Versorgungsleistungen haben alle technischen und kaufmännischen Angestellten (nachstehend 'Mitarbeiter' genannt) der Firma Z AG, S (nachstehend 'Firma' genannt), soweit sie vor dem in die Firma eingetreten sind und das Dienstverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles weiterbestanden hat. ...
...
4. Anrechnungsfähige Dienstjahre
4.1 Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die Zeit, die der Mitarbeiter nach seinem letzten Eintritt in die Firma bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dort ununterbrochen zurückgelegt hat, wobei jedoch Dienstzeiten vor vollendetem 20. Lebensjahr und nach vollendetem 65. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben. ...
5. Pensionsfähiges Monatsgehalt
Als pensionsfähiges Monatsgehalt gilt das für den letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles vereinbarte normale Brutto-Monatsgehalt, das sich bei Tarifangestellten zusammensetzt aus dem Tarifgehalt und gegebenenfalls einer tariflichen Leistungszulage und/oder übertariflichen Zulage. Alle anderen Leistungen jeglicher Art bleiben unberücksichtigt, ...
6. Monatliche Eckwertbezüge
6.1 Als monatliche Eckwertbezüge gilt das für den letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles gültige Tarifgehalt der Gehaltsgruppe K 4, letztes Berufsjahr, des Rahmentarifvertrages (RTV) für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin.
...
7. Höhe der Alters- und Invalidenrente
7.1 Die Höhe der monatlichen Altersrente (Ziff. 8) bzw. Invalidenrente (Ziff. 9) errechnet sich aus einem Grundbetrag zuzüglich Steigerungsbeträgen.
7.2 Grundbetrag ist der Teil der zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichbaren monatlichen limitierten Altersrente gemäß Ziff. 7.2.2, der dem Verhältnis der bis zum zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeit gemäß Ziff. 4.1 zu der bis zum vollendeten 65. Lebensjahr insgesamt möglichen Dienstzeit entspricht.
7.2.1 Die zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichbare unlimitierte Altersrente beträgt 1/3 des pensionsfähigen Monatsgehalts, das bei einem Versorgungsfall zum gemäß Ziff. 5 anzusetzen gewesen wäre. ...
7.2.2 Die Altersrente gemäß Ziff. 7.2.1 wird insoweit gekürzt (limitiert), als sie zusammen mit der Sozialversicherungsrente 2/3 des pensionsfähigen Monatsgehalts zum übersteigt, dies ergibt die zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichbare monatliche limitierte Altersrente.
7.2.3 Als Sozialversicherungsrente gemäß Ziff. 7.2.2 wird angesetzt 49,5% von 1/12 des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts des Jahres 1987. Bei Fehlzeiten (z.B. durch Krankheit, unbezahlten Urlaub etc.) ist das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt fiktiv so anzusetzen, wie es sich bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis während der Fehlzeiten ergeben hätte. Lag das zu berücksichtigende sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt über 47 880,-- DM, so ermäßigt sich der Prozentsatz für einen übersteigenden Betrag von je 684,-- DM um 0,225 Prozentpunkte, so daß sich bei einem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage von 68 400,-- ein Prozentsatz von 42,75 ergibt.
7.2.4 Der Ermittlung der Sozialversicherungsrente gemäß Ziff. 7.2.3 liegt das allgemein gültige Anrechnungsverfahren zur Ermittlung von Sozialversicherungsrenten bei der Errechnung von Pensionsrückstellungen zugrunde. Sofern der Mitarbeiter nicht bis zum eine individuelle Berücksichtigung seiner Sozialversicherungsrente nach Maßgabe von § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma beantragt hat, wird die Berechnung der Sozialversicherungsrente gemäß Ziffer 7.2.3 verbindlich. ...
...
7.2.6 Der Grundbetrag gemäß Ziff. 7.2 verändert sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im gleichen Verhältnis, wie sich der Lebenshaltungskostenindex (Statistisches Bundesamt in Wiesbaden) für einen 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen seit dem bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erhöht oder ermäßigt hat. Die Anpassung des Grundbetrages erfolgt dabei höchstens in dem Verhältnis, wie das aus den Eckwertbezügen nach Ziff. 6.1 abgeleitete Nettogehalt in diesem Zeitraum prozentual gestiegen ist. Das Nettogehalt wird hierzu aus dem Bruttogehalt der Eckwertbezüge ermittelt durch Abzug der Lohnsteuer (ohne Kirchenlohnsteuer) nach Steuerklasse III/0 und durch Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
7.3 Der Steigerungsbetrag wird gewährt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziff. 4.3), das sich unter Zugrundelegung der nach dem zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeit gemäß Ziff. 4.1 und 4.2 ergibt.
7.3.1 Der Steigerungsbetrag gemäß Ziff. 7.3 für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr ab dem beträgt DM 8,50,- sofern das bei Eintritt des Versorgungsfalles gültige pensionsfähige Monatsgehalt (Ziff. 5) den zu diesem Zeitpunkt gültigen monatlichen Eckwertbezügen (Ziff. 6) entspricht.
Bei einem höheren oder niedrigeren pensionsfähigen Monatsgehalt als diesen monatlichen Eckwertbezügen wird ein im gleichen Verhältnis erhöhter oder ermäßigter Steigerungsbetrag gewährt.
...
7.4 Bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente vor vollendetem 65. Lebensjahr gemäß Ziff. 8.2 errechnet sich die Altersrente nach den vorstehenden Grundsätzen unter Zugrundelegung eines Versorgungsfalles zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens, wobei diese bis zu diesem Zeitpunkt erreichte Altersrente sich für die Dauer des Rentenbezuges noch kürzt um 0,5% pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns vor vollendetem 65. Lebensjahr, höchstens beträgt die Kürzung jedoch 12%.
8. Altersrente
8.1 Der Mitarbeiter erhält eine lebenslänglich zahlbare monatliche Altersrente ab Ausscheiden aus der Firma nach Vollendung des 65. Lebensjahres, (sog. feste Altersgrenze).
8.2 Eine Altersrente kann auf Antrag bereits ab Ausscheiden aus der Firma nach vollendetem 60. Lebensjahr beansprucht werden, sofern gleichzeitig eine vorgezogene oder flexible Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
...
12. Zahlung der Rentenleistungen
12.1 Die Zahlung der Rentenleistungen erfolgt monatlich, erstmals zum Ende des Monats, der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgt. ...
..."
Die Parteien haben einen Rechtsstreit geführt, ob dem Kläger als Polier unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Versorgungsansprüche nach der RGO 88 zustehen. In diesem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom (- 14 Sa 50/02 -) festgestellt, "dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger beginnend mit dem eine Betriebsrente gemäß der RGO 1988 zu zahlen auf Grundlage einer bereits ab dem zu berücksichtigenden Dienstzeit". Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom (- 3 AZR 655/02 -) zurückgewiesen.
Im Juli 2004 erhob der Kläger Stufenklage, mit der er von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe der Betriebsrente gem. RGO 1988 verlangte. In diesem Rechtsstreit verurteilte das Arbeitsgericht Karlsruhe die Beklagte durch Teilurteil vom (- 2 Ca 359/04 -) dazu, "dem Kläger Auskunft zu geben über die Höhe der Betriebsrente gemäß der Ruhegeldordnung 1988, bezogen auf den bis zum auf der Grundlage einer gesetzlichen Altersrente iHv. DM 3.279,84 (= 1.676,96 Euro) und eines pensionsfähigen Gehalts iHv. DM 3.587,23 (= 1.834,12 Euro) beginnend mit dem ". Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil war erfolglos ( -); es ist rechtskräftig. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung gab die Beklagte dem Kläger Auskunft über die ihm danach zustehende Rente unter Berücksichtigung der im Tenor des Teilurteils des Arbeitsgerichts erwähnten Beträge der gesetzlichen Altersrente und des pensionsfähigen Monatsgehalts.
Der Kläger rief dann daraufhin das vorliegende Verfahren hinsichtlich der noch offenen zweiten Stufe der Stufenklage auf und verlangte eine monatliche Betriebsrente auf Grundlage der RGO 1988 in Höhe von 433,30 Euro ab dem .
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Kläger ab dem monatlich 102,77 Euro brutto und ab dem 106,98 Euro brutto monatlich erhielt. In der Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien klargestellt, dass diese Leistungen vom Z Versorgungswerk e.V. erbracht und auf der Basis der für gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten geltenden Versorgungsordnung unter Berücksichtigung der gesamten Betriebszugehörigkeit des Klägers errechnet wurden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Betriebsrente iHv. jeweils 433,30 Euro brutto monatlich zu bezahlen, beginnend ab dem nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 433,30 Euro brutto ab und zum jeweiligen folgenden Monatsersten.
Die Beklagte hatte vor dem Arbeitsgericht Klageabweisung beantragt und hat vor dem Landesarbeitsgericht den Antrag gestellt,
die Klage abzuweisen, soweit sie monatliche Beträge für die Zeit vom bis zum iHv. 102,77 Euro und ab dem iHv. 106,98 Euro übersteigt.
Sie meint, die Betriebsrente richtig auf der Basis der im Auskunftsverfahren zugrunde gelegten Zahlen berechnet zu haben. Sie habe außerdem Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung erbracht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und nachdem sie den genannten Antrag gestellt hatte, hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dem Kläger für den Zeitraum bis monatlich 169,69 Euro zuerkannt, hiervon jedoch den vom Z Versorgungswerk e.V. für diesen Zeitraum geleisteten Gesamtbetrag in Abzug gebracht. Es hat die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger ab monatlich 169,69 Euro zu zahlen. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz zum eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht und in der Sache beantragt, die Zahlung rückständiger Beträge nebst Zinsen sowie eine monatliche Betriebsrente von 433,30 Euro brutto für die Zeit von Oktober 2006 bis Juni 2007 und von 447,73 Euro brutto ab Juli 2007. Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage.
Gründe
Die Revision des Klägers ist nur zum Teil zulässig, die der Beklagten in vollem Umfang. Soweit der Kläger zulässigerweise Revision eingelegt hat und im Umfang der Revision der Beklagten ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das betrifft geltend gemachte 433,30 Euro brutto jeweils für Oktober und November 2000, 330,73 Euro brutto monatlich für den Zeitraum bis Januar 2004 und 326,52 Euro brutto monatlich für den Zeitraum vom bis jeweils einschließlich Zinsen sowie eine Forderung von 433,30 Euro brutto monatlich beginnend mit Oktober 2006, wobei das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der sich überschneidenden Zeiträume auf eine Präzisierung der Anträge hinzuwirken haben wird.
A. Die Revision des Klägers ist nur überwiegend, die der Beklagten in vollem Umfange zulässig.
I. Mit seinen Revisionsanträgen hat der Kläger die Berechnung seiner Betriebsrente insoweit in die Revisionsinstanz gebracht, als er noch Zahlungsanträge stellt (§ 557 Abs. 1 ZPO). Dass er seine Zahlungsanträge für bestimmte Zeiträume ersichtlich so stellt, dass er sich die Leistungen des Z Versorgungswerk e.V. als Unterstützungskasse in vollem Umfang anrechnen lässt, ändert daran nichts. Es handelt sich dabei lediglich um Rechenschritte und Rechtsauffassungen des Klägers, die im Rahmen der gestellten Sachanträge einer Berechnung seiner Ansprüche im Rahmen des rechtlich Gebotenen nicht entgegenstehen. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht.
Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz für Zeiten ab Juli 2007 über bereits in den Vorinstanzen geforderte 433,30 Euro brutto monatlich hinaus aufgrund einer von ihm geltend gemachten Erhöhung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG weitere Beträge von monatlich 14,43 Euro brutto verlangt, ist die Revision unzulässig. Klageerweiterungen in der Revisionsinstanz sind grundsätzlich unzulässig, da das Revisionsgericht an Tatsachenvorbringen und Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist ( - Rn. 17, NZA-RR 2009, 327). Das Einbringen eines weiteren Streitgegenstandes stellt eine Klageerweiterung dar oder steht ihr zumindest gleich ( - zu B I 1 der Gründe, AP ZPO § 263 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 65). Gründe, die Klageerweiterung in der Revisionsinstanz hier ausnahmsweise zuzulassen, bestehen nicht. Die vom Kläger geltend gemachte Betriebsrentenanpassung ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und seiner Rechtskraft.
II. Die Revision der Beklagten, mit der sie insgesamt Klageabweisung begehrt, ist in vollem Umfange zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts etwa rechtskräftig wäre, soweit eine Verurteilung hinsichtlich von Zahlbeträgen iHv. 102,77 Euro brutto monatlich von Dezember 2000 bis Dezember 2003 und von 106,98 Euro brutto monatlich ab dem in der Verurteilung enthalten sind. Mit ihrem missverständlichen Klageabweisungsantrag in der Berufungsinstanz wollte die Beklagte ersichtlich nicht eine Verurteilung hinsichtlich der Beträge hinnehmen, auf die der Z Versorgungswerk e.V. - zumindest für die Vergangenheit - bereits geleistet hatte, und damit die Gefahr heraufbeschwören, dass der Kläger eine doppelte Leistung erhalten würde. Prozesserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht ( - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88). Die einschränkende Formulierung des Klageabweisungsantrags durch die Beklagte in der Berufungsinstanz ist deshalb so auszulegen, dass der vollumfänglich gestellte Klageabweisungsantrag hilfsweise darauf gestützt wird, bereits erfolgte und zukünftig erfolgende Leistungen seien anzurechnen. In diesem Sinne haben ihn sowohl das Berufungsgericht als auch der Kläger verstanden.
B. Soweit der Rechtsstreit zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangt ist, ist er zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich ihrer Begründetheit bedarf es jedoch noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht eine wiederkehrende Leistung, die von keiner Gegenleistung abhängig ist, geltend, so dass auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden können (§ 258 ZPO). Nach seinem Vorbringen verlangt der Kläger die Zahlung der monatlichen Betriebsrente längstens für die Dauer seines eigenen Lebens.
II. Die Begründetheit der Klage kann jedoch nicht abschließend bewertet werden. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
1. Der Kläger erwarb durch seine Tätigkeit für die Beklagte einen Betriebsrentenanspruch. Dieser an sich einheitliche Anspruch beruht auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, für die Zeit bis zur Ernennung zum Polier auf der für gewerbliche Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung und für die Zeit danach auf der RGO 1988. Die Betriebsrente des Klägers ist deshalb in der Weise zu berechnen, dass für jeden Zeitraum ein Rentenstamm gebildet wird und die sich aus beiden Stämmen ergebenden Teilansprüche addiert werden.
Der Kläger hat bislang vom Z Versorgungswerk e.V. eine Betriebsrente erhalten, die auf der Basis der für gewerbliche Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung der Beklagten errechnet wurde. Da dabei die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers zugrunde gelegt wurde, ist insoweit eine Überzahlung eingetreten, die mit den Ansprüchen des Klägers aufgrund seines Rentenstamms für seine Tätigkeit als Polier und Oberpolier zu verrechnen ist. Unerheblich ist insoweit, dass diese Leistungen nicht von der Beklagten, sondern von der Unterstützungskasse gewährt wurden. Diese Leistungen beruhten auf einem einheitlichen Arbeitsverhältnis. Aufgrund der insoweit maßgeblichen Versorgungszusagen entstanden Betriebsrentenansprüche. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Soweit deshalb auf externen Durchführungswegen - hier über eine Unterstützungskasse - Leistungen erbracht werden, kommen sie dem Arbeitgeber zugute und sind auf unmittelbar gegenüber ihn gerichtete Ansprüche anzurechnen. Der Arbeitgeber ist deshalb zur Verrechnung berechtigt; einer Aufrechnung - etwa nach Abtretung von Ansprüchen wegen Überzahlung - bedarf es nicht.
Es fehlt Vortrag in den Tatsacheninstanzen und es fehlen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, wie sich der Rentenstamm des Klägers, der auf seine Zeit vor Ernennung zum Polier zurückgeht, tatsächlich errechnet und inwieweit der Kläger mehr erhielt, als auf diesen Rentenstamm entfällt. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben.
2. Hinsichtlich der Berechnung des Rentenstamms, der auf die Tätigkeit des Klägers ab seiner Ernennung zum Polier entfällt, weist der Senat für die neue Entscheidung auf Folgendes hin:
a) Nach der Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 655/02 -) steht fest, dass der Kläger als Polier bzw. zuletzt Oberpolier zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Die Rente ist auf der Grundlage einer anrechnungsfähigen Dienstzeit beginnend mit dem auf der Grundlage der RGO 1988 zu berechnen.
Für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers insoweit unerheblich sind jedoch die im Tenor des rechtskräftigen genannten Beträge. Die Entscheidung erging im Rahmen einer Stufenklage, mit der der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunft erwirkte. Bei einer Stufenklage schafft die Verurteilung zur Auskunft jedoch keine Rechtskraft über den Grund des Zahlungsanspruchs (vgl. - zu I der Gründe, LM ZPO § 525 Nr. 6; - V ZR 114/66 - LM ZPO § 254 Nr. 10).
b) Bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Grundbetrags ist Folgendes zu beachten:
aa) Eine individuelle Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente gem. Ziffer 7.2.4 RGO 1988 scheidet aus, da der Kläger diese nicht bis zum beantragt hat.
bb) Die unlimitierte monatliche Altersrente des Klägers gemäß Ziffer 7.2.1 RGO 1988 beträgt 1/3 seines pensionsfähigen Monatsgehalts zum . Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 7.2.2 RGO 1988 zu begrenzen, soweit er zusammen mit der genannten Sozialversicherungsrente 2/3 des pensionsfähigen Monatsgehalts zum übersteigt. Ziffer 7.2.2 der RGO 1988 legt insoweit - einer Gesamtversorgung ähnlich - eine Obergrenze fest, die beide Beträge insgesamt nicht übersteigen dürfen. Soweit die Grenze trotzdem überschritten wird, verringert sich die Altersrente entsprechend.
Zu Unrecht vertritt der Kläger - und ihm folgend das Arbeitsgericht - die Ansicht, es sei so vorzugehen, dass der Betrag zu ermitteln sei, um den die unlimitierte Rente und die Sozialversicherungsrente 2/3 des maßgeblichen Monatsgehalts überstiegen; die Altersrente müsse dann auf diesen Betrag gekürzt werden. Dieser Ansicht steht schon der Wortlaut der Regelung entgegen. Danach wird die Altersrente "insoweit" gekürzt, "als" sie zusammen mit der Sozialversicherungsrente 2/3 des maßgeblichen Monatsgehalts "übersteigt". Danach ist der übersteigende Betrag der Kürzungsbetrag und nicht der Betrag, auf den gekürzt wird. Verdeutlicht wird dies auch durch den Klammereinschub "limitiert". Die Altersrente wird also begrenzt, soweit 2/3 des pensionsfähigen maßgeblichen Monatsgehalts durch ihre Zusammenrechnung mit der Sozialversicherungsrente überstiegen wird.
Nur so macht die Klausel auch Sinn. Folgte man dem Kläger, wäre die Altersrente umso höher, je höher die Sozialversicherungsrente wäre. Bei einem geringeren Versorgungsbedarf erhöhte sich die Betriebsrente, bei erhöhtem Versorgungsbedarf verringerte sie sich. Das ist kein praktikables Ergebnis.
c) Bei der Errechnung des Steigerungsbetrags nach Ziffer 7.3.1 der RGO 1988 sind dem Kläger als anrechnungsfähige Dienstzeit Zeiten vom bis zum zugute zu bringen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 655/02 -) nicht die gesamte Dienstzeit seit dem , also der Ernennung des Klägers zum Polier, zu berücksichtigen. Die Entscheidung betrifft lediglich die Frage, bezogen auf welche Dienstzeit die für Angestellte maßgebliche Versorgungsordnung der RGO 1988 insgesamt anzuwenden ist, nicht jedoch wie einzelne Berechnungsfaktoren zu errechnen sind.
d) Es ist hier nicht zulässig, auf der Basis der RGO 1988 für die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers eine fiktive Vollrente zu errechnen und sie entsprechend § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitanteilig im Verhältnis zwischen der seit dem Stichtag zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zur potenziellen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das ergibt eine Auslegung der Versorgungsordnung. Danach werden dem Versorgungsberechtigten für bestimmte Beschäftigungsjahre genau bestimmte Beträge gut gebracht. Hinsichtlich der Berechnung des Grundbetrags gilt dies, weil die Betriebsparteien in der Vergangenheit liegende Zeiten hinsichtlich der Altersversorgung bewertet und diesen Betrag festgeschrieben haben. Hinsichtlich des Steigerungsbetrags folgt es aus der von den Betriebsparteien gewählten aufsteigenden Berechnung.
3. Unerheblich für die Berechnung der zu Gunsten des Klägers auszuurteilenden Beträge sind Zahlungen, die die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils erbracht hat. Derartige Zahlungen stellen keine endgültige materiell-rechtliche Erfüllung iSv. § 362 BGB dar (vgl. - zu B II 1 b bb der Gründe).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2009 S. 2668 Nr. 49
YAAAD-31509
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein