Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2a; LuftVZO § 38 Abs. 2; LuftVG § 6; LuftVG § 30 Abs. 2; LuftVG § 8 Abs. 5; LuftVG § 7; FluLärmG § 2; FluLärmG § 4
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle sowie hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen.
1. a) Der Planfeststellungsbeschluss vom , geändert durch Beschluss vom , sah vor, die Südbahn des Flughafens Leipzig/Halle durch Drehung um einen Winkel von 20 Grad parallel zur Nordbahn auszurichten und auf 3.600 m zu verlängern. Zentrales Planungsziel war der Ausbau des Flughafens zu einem Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr. Die Start- und Landebahnen sollten auf der Grundlage der unbefristeten Nachtfluggenehmigung vom in der Gestalt der Genehmigung vom im Wesentlichen ohne zeitliche Einschränkung für den Luftverkehr zur Verfügung stehen. Grundsätzlich untersagt waren lediglich An- und Abflüge im Rahmen von Ausbildungsflügen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Ansonsten verwies der Planfeststellungsbeschluss die Flughafenanwohner auf passiven Lärmschutz.
Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner - darunter nicht der Beschwerdeführer - verpflichtete das den im Ausgangsverfahren beklagten Freistaat Sachsen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter beschränkt wird, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht (BVerwG 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95; sowie Beschlüsse vom - BVerwG 4 A 2000.07 bis 4 A 2002.07 -).
Mit dem vorliegend angegriffenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom traf der Freistaat Sachsen unter anderem folgende betriebliche Regelungen, die ab Inbetriebnahme der Start- und Landebahn gelten sollen:
4.7.1. Beschränkungen in der Nachtzeit
In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Ortszeit (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Leipzig/Halle zum Schutz der Nachtruhe beschränkt. Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr sind nur wie folgt zulässig:
4.7.1.1. Im gewerblichenPassagierverkehr
4.7.1.1.1. Starts und Landungen von Luftfahrtunternehmen des gewerblichen Linien- und Bedarfsluftverkehrs (außer Lufttaxiverkehr) von 22.00 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.
4.7.1.1.2. Verspätete Landungen und Starts in der Zeit von 23.30 bis 24.00 Uhr, sofern die planmäßige Ankunfts- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen Leipzig/Halle vor 23.30 Uhr liegt und die Ankunft oder der Abflug vor 24.00 Uhr erfolgt; verfrühte Landungen in der Zeit von 5.00 bis 5.30 Uhr, sofern die planmäßige Ankunftszeit nach 5.30 Uhr liegt.
4.7.1.1.3. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.1.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben und gewerblichen Linien- oder Bedarfsluftverkehr am Flughafen Leipzig/Halle durchführen, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.
4.7.1.2. Im gewerblichen Luftfrachtverkehr
4.7.1.2.1. Flüge von Luftfahrtunternehmen, die logistisch in das Luftfrachtzentrum am Flughafen Leipzig/Halle eingebunden sind, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
4.7.1.2.2. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.2.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
4.7.1.2.3. Flüge, die für Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 PostG erbracht werden.
...
4.7.2. Definition Wartungsschwerpunkt
Ein Wartungsschwerpunkt im Sinne von 4.7.1.1.3. und 4.7.1.2.2. ist gegeben, wenn ein Luftfahrtunternehmen in einem gemäß § 13 LuftGerPV genehmigten Instandhaltungsbetrieb regelmäßig auf dem Flughafen Leipzig/Halle an Luftfahrzeugen gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich solcher vom sog. A-Check aufwärts tatsächlich durchführen lässt.
4.7.3. Die Beschränkungen unter 4.7.1. finden keine Anwendung auf:
...
4.7.3.6. Flüge aufgrund polizeilicher oder militärischer Anforderung zur Erfüllung innerstaatlicher Aufgaben oder zur Erfüllung von Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
4.7.3.7. Flüge aufgrund militärischer Anforderung zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland oder von Aufgaben aufgrund von Initiativen oder Mandaten der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der NATO
4.7.3.8. sonstige Flüge aufgrund militärischer Anforderung, für die eine Einflugerlaubnis der jeweils zuständigen deutschen Behörde vorliegt.
...
Bereits seit März 2006 wird auf dem Flughafen Leipzig/Halle Sonderfrachtverkehr aufgrund militärischer Anforderung im Rahmen des internationalen SALIS-Projekts abgewickelt. SALIS (Strategic Airlift Interim Solution) ist ein Programm, mit dem NATO und EU Engpässe im strategischen Lufttransport durch Nutzung ziviler Transportkapazitäten überbrücken. In einer internationalen Ausschreibung wurde die R... GmbH ausgewählt, die mit dem Flugzeug AN124-100 über das weltgrößte Serien-Transportflugzeug verfügt. Darüber hinaus hat sich bereits im Jahr 2006 eine erhebliche Verkehrssteigerung beim Passagierverkehr durch den Anforderungsverkehr von Militär-Truppentransporten in Zivilflugzeugen ergeben, die insbesondere von den Fluggesellschaften W... und N... durchgeführt werden. Die Fluggesellschaften befödern US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen zivilen und Militärflughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten. Hauptdestination in Asien ist der Verkehrsflughafen Kuwait. Der Flughafen Leipzig/Halle wird dabei für technische Zwischenlandungen genutzt.
b)
Der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines Wohngrundstücks in der Nähe des Flughafens Leipzig/Halle ist und den Planfeststellungsbeschluss vom gegen sich hat bestandskräftig werden lassen, erhob nur gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom Klage. Diese Klage wurde vom abgewiesen (BVerwG 4 A 3001.07, [...] = BVerwGE 131, 316). Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge wurde vom zurückgewiesen (BVerwG 4 A 3001.08, [...]).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache.
1.
Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom und das verletzten das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
a)
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2722/06 -, [...] Rn. 78; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1606/08 -, [...] Rn. 9 ff.). Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt; ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 56, 54 <78>). Dabei ist zu beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist; die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 53, 30 <65 ff.>; 84, 34 <45 f.>; 113, 29 <57>).
Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. jüngst zum Nichtraucherschutz: BVerfGE 121, 317 <360>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann hier erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2722/06 -, [...] Rn. 78). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 <254, 262 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1606/08 -, [...] Rn. 9 ff.).
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer rügt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension verletzt, weil es die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische Anforderung fehlerhaft als "zivile" Flüge eingeordnet und von der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom als gedeckt angesehen habe.
aa) Bei dieser Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass die vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung bereits einfachrechtlich gut vertretbar ist.
(1) Dies gilt vor allem, soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom keine Verkehre zum Betrieb zulasse, sondern lediglich den durch die luftrechtliche Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom bereits zugelassenen Betrieb für die Nachtzeit beschränke. Der Flughafen diene nach dieser Genehmigung dem allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughafen); die Betriebszeit betrage 24 Stunden täglich. Der Planfeststellungsbeschluss vom habe diese Betriebsgenehmigung mit Ausnahme der Regelung in A II.4.7.1. für Ausbildungs- und Übungsflüge nicht beschränkt (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 22).
Es ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der einfachrechtlichen Gesetzeslage nicht zu entnehmen, dass die in Teil A I.4.7.3.6. bis 4.7.3.8. genannten Flüge auf militärische Anforderung - seien es militärischen Zwecken dienende Flüge in Zivilflugzeugen oder in Militärflugzeugen - einen Flughafen wie den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle grundsätzlich nicht nutzen dürfen. Flughäfen werden nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) genehmigt als Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen) oder als Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen). Aus der Kommentarliteratur zu § 6 LuftVG, in dem die Genehmigung für Anlage und Betrieb eines Flugplatzes geregelt ist, ergibt sich, dass auf Verkehrsflughäfen grundsätzlich jedermann starten und landen dürfe. Sie dienten dem Gemeingebrauch der Luftfahrt und seien damit allgemein zugänglich (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 12 <März 2004>; Reidt/Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III Teil II 5, § 4 FluglSchG Rn. 9 <April 2008>). Des Weiteren wird aus den Bestimmungen über die Luftaufsicht im Bereich der Bundeswehr (vgl. § 30 Abs. 2 LuftVG) abgeleitet, dass Militärflugzeuge Zivilflugplätze benutzen dürfen und der Luftaufsicht der Länder unterliegen, soweit nicht Zuständigkeiten der Flugsicherung und des Luftfahrt-Bundesamtes gegeben sind. Bei Starts und Landungen haben Militärluftfahrzeuge die für Zivilflugplätze erlassenen Bestimmungen, wie zum Beispiel Nachtflugbeschränkungen, einzuhalten (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 30 Rn. 20 <November 1997>; siehe zum Ganzen auch: Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 199 ff.).
Aus dem Umstand, dass in § 8 Abs. 5 und 7 sowie § 30 LuftVG sowie im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom (FluglSchG, BGBl I S. 2550) für militärische Flugplätze Sondervorschriften existieren, ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts über den Umfang der Genehmigung eines allgemeinen Verkehrsflughafens einfachrechtlich unvertretbar ist, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Vorgaben in § 30 Abs. 1 LuftVG sowie in §§ 2 und 4 FluglSchG für militärische Flugplätze sowie militärischen Flugverkehr weniger streng sind als diejenigen, die für allgemeine Flugplätze sowie den allgemeinen Flugverkehr gelten. Im Übrigen zeigen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten völkerrechtlichen Erwägungen - insbesondere zum Kriegsvölkerrecht - nicht auf, dass die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar ist.
(2) Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich vertretbar, wonach die luftrechtliche Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom nicht durch den zwischenzeitlich vollzogenen Umbau des Flughafens Leipzig/Halle und die Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd im Juli 2007 nach § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden sei; sie habe allerdings einer erneuten Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde bedurft, weil die planfestgestellte Veränderung der Bahnkonfiguration eine wesentliche Änderung des Flughafens mit der Folge darstelle, dass über die Betriebszeiten des Flughafens insgesamt neu entschieden werden müsse (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 22).
Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Eilbeschluss zum vorliegenden Verfahren noch die vorläufige Auffassung vertreten (vgl. BVerwG 4 VR 3001.07 -, [...] Rn. 10), dass die ursprüngliche Betriebsgenehmigung mit den genannten Veränderungen unwirksam geworden sei. Die im hier angegriffenen Urteil vertretene Auffassung entspricht dagegen der dem Verwaltungsrecht bekannten grundsätzlichen Differenzierung zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. §§ 43 und 44 VwVfG).
bb) Die unter bloßer Berücksichtigung des einfachen Rechts vertretbare Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische Anforderung von der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom gedeckt seien, verletzt nicht Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht das maßgebliche einfache Recht mit einem Ergebnis ausgelegt hat, das den dem Gesetzgeber bei Ausfüllung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschreitet. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durch die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung zum grundsätzlichen Umfang der Genehmigung eines Verkehrsflughafens eine die besonderen Belange der derzeit stattfindenden Flüge zu militärischen Zwecken berücksichtigende Abwägung vorenthalten und dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers dadurch verkürzt worden ist.
Denn die Frage, ob die im Planfeststellungsbeschluss vom vorgesehene nahezu unbeschränkte Nachtflugmöglichkeit durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich von Flügen wegen militärischer Anforderung hätte beschränkt werden müssen, hätte der Beschwerdeführer gerichtlich überprüfen lassen können, wenn er den Planfeststellungsbeschluss vom nicht hätte bestandskräftig werden lassen. Der vom Beschwerdeführer angegriffene Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss enthält im Vergleich zum Planfeststellungsbeschluss vom lediglich die aufgrund des gebotenen Einschränkungen hinsichtlich des Nachtflugbetriebs. Es ist im Lichte des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, wegen des verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatzes der Bestandskraft (vgl. BVerfGE 60, 253 <270>) sei eine Klagebefugnis gegen einen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur dann gegeben, wenn der Kläger durch dessen Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werde (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 21).
Soweit für die vom Beschwerdeführer beanstandeten Flüge auf militärische Anforderung bestimmte Transportflugzeugtypen genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar, wieso deren Nutzung für den Beschwerdeführer auf der Grundlage der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom unvorhersehbar und damit ohne Rechtsschutzmöglichkeit war. Denn nach § 42 Abs. 2 Nr. 7 LuftVZO muss die luftrechtliche Genehmigung die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen, enthalten (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 24 <November 2007>; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 526).
Soweit sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die Nutzung des Flughafens durch zivile US-amerikanische Fluggesellschaften wendet, die US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen zivilen und militärischen Flughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten befördern, hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Erteilung der für diese Flüge erforderlichen Einflugerlaubnisse nach § 2 Abs. 7 LuftVG in Verbindung mit §§ 94 bis 100a LuftVZO zu versagen sei, wenn durch die Benutzung des deutschen Luftraums die öffentliche Sicherheit, zu der auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, gefährdet würde (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 86). Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bewohner des Bundesgebietes gegen die Erteilung dieser Einflugerlaubnisse die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können. Insoweit steht dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung.
Im Übrigen war es auch nicht von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten, den Umfang der Betriebsgenehmigung des Flughafens Leipzig/Halle als dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Verkehrsflughafen, auf dem grundsätzlich auch Flüge auf militärische Anforderung zulässig sind, im Ergänzungsplanfeststellungsverfahren erneut zur Entscheidung zu stellen. Denn die vom Beschwerdeführer beanstandeten Flüge, die übrigens bereits im Jahr 2006 und damit vor Erlass des hier gegenständlichen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom aufgenommen wurden, finden nicht ohne Regeln statt, die der Erfüllung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienen. Für die genannten Flüge gelten vielmehr die für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle allgemein geltenden Regelungen.
2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Rüge des Beschwerdeführers, der meint, bei der Zulassung von Flügen auf militärische Anforderung sei die Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 GG auf das Verfahren nicht beachtet worden, greift nicht durch. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechend.
3. Schließlich verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>). Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>). Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 <190>). Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>).
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb muss ein Beschwerdeführer, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, die ergeben, dass sein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; stRspr). Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>).
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.
aa) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Ausführungen dazu, dass die im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss genannten Flüge auf militärische Anordnung keine "zivilen" Flüge seien und nicht von der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom erfasst seien, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers Stellung genommen, indem es ausführte, der Flughafen Leipzig/Halle diene aufgrund der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom als Verkehrsflughafen dem allgemeinen Verkehr. Nach der oben dargestellten Literatur bedeutete dies, dass nicht nur zivile Flugzeuge, sondern auch Militärflugzeuge einen dem allgemeinen Verkehr dienenden Flughafen nutzen dürfen. Auf die vom Beschwerdeführer für maßgeblich befundene Unterscheidung zwischen zivilen und militärisch veranlassten Flügen kam es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Damit ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den insoweitigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt hat.
bb) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht habe ohne rechtlichen Hinweis und für ihn überraschend entschieden, Flüge auf militärische Anforderung könnten auf noch vor der Ausbauplanfeststellung 2004 ergangene Betriebsgenehmigungen gestützt werden. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, auf welche Gesichtspunkte das Gericht bei seiner Entscheidung abstellen wird. So hat der Vorsitzende Richter des Senats - wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom ergibt (vgl. dort Rn. 4) - in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss keine Verkehre zugelassen worden seien, sondern dass die Zulassungsentscheidung in früheren Genehmigungen getroffen und im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur Beschränkungen der Betriebszeiten verfügt worden seien. Aufgrund dieser Äußerung hätte der Beschwerdeführer damit rechnen können, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Flügen auf militärische Anforderung die frühere Genehmigungsentscheidung vom in der Fassung des Bescheids vom für maßgeblich halten werde. Seine Rechtsauffassung, ob es diese Genehmigung für wirksam halte oder nicht, habe das Bundesverwaltungsgericht wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht offenbaren müssen. Einen solchen Hinweis auf das Ergebnis der Entscheidung erfordert Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>). Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nur dort von seiner im Eilbeschluss vom (BVerwG 4 VR 3001.07, [...] Rn. 10) vertretenen Rechtsauffassung abgewichen, wo es die genannte Genehmigung wegen des vollzogenen Umbaus des Flughafens und der Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd für unwirksam im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG gehalten hat. Dagegen hat es nicht - wie der Beschwerdeführer meint - den Umbau des Flughafens für rechtlich irrelevant gehalten, sondern seine Auffassung, dass die Betriebsgenehmigung wegen der planfestgestellten Veränderung der Bahnkonfiguration einer Überprüfung hinsichtlich der Betriebszeiten des Flughafens bedurfte, ausdrücklich bestätigt.
4. Schließlich liegt auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht vor.
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>). Außerdem verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Richter - bezogen auf das als verletzt behauptete Recht - eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 <111>). Die Bindung an einen Verwaltungsakt, der durch Ablauf der für einen Rechtsbehelf vorgesehenen Frist bestandskräftig wurde, ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BVerfGE 60, 253 <270>).
Bei Anwendung dieser Vorgaben kann eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG wegen Abweisung der Klage des Beschwerdeführers als unzulässig nicht feststellt werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des angegriffenen Urteils mit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen verwiesen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAD-31503