Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2; LuftVG § 8 Abs. 5; LuftVG § 8 Abs. 7; LuftVG § 30
Instanzenzug: BVerwG, 4 A 3001/08 vom BVerwG, 4 A 3001/07 vom
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle sowie hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen.
1. a) Der Planfeststellungsbeschluss vom , geändert durch Beschluss vom , sah vor, die Südbahn des Flughafens Leipzig/Halle durch Drehung um einen Winkel von 20 Grad parallel zur Nordbahn auszurichten und auf 3.600 m zu verlängern. Zentrales Planungsziel war der Ausbau des Flughafens zu einem Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr. Die Start- und Landebahnen sollten auf der Grundlage der unbefristeten Nachtfluggenehmigung vom in der Gestalt der Genehmigung vom im Wesentlichen ohne zeitliche Einschränkung für den Luftverkehr zur Verfügung stehen. Grundsätzlich untersagt waren lediglich An- und Abflüge im Rahmen von Ausbildungsflügen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Ansonsten verwies der Planfeststellungsbeschluss die Flughafenanwohner auf passiven Lärmschutz.
Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner - darunter auch die Beschwerdeführer - verpflichtete das den im Ausgangsverfahren beklagten Freistaat Sachsen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter beschränkt wird, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht (BVerwG 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95; sowie Beschlüsse vom - BVerwG 4 A 2000.07 bis 4 A 2002.07 -).
Mit dem vorliegend angegriffenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom traf der Freistaat Sachsen unter anderem folgende betriebliche Regelungen, die ab Inbetriebnahme der Start- und Landebahn gelten sollen:
4.7.1. Beschränkungen in der Nachtzeit
In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Ortszeit (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Leipzig/Halle zum Schutz der Nachtruhe beschränkt. Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr sind nur wie folgt zulässig:
4.7.1.1. Im gewerblichen Passagierverkehr
4.7.1.1.1. Starts und Landungen von Luftfahrtunternehmen des gewerblichen Linien- und Bedarfsluftverkehrs (außer Lufttaxiverkehr) von 22.00 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.
4.7.1.1.2. Verspätete Landungen und Starts in der Zeit von 23.30 bis 24.00 Uhr, sofern die planmäßige Ankunfts- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen Leipzig/Halle vor 23.30 Uhr liegt und die Ankunft oder der Abflug vor 24.00 Uhr erfolgt; verfrühte Landungen in der Zeit von 5.00 bis 5.30 Uhr, sofern die planmäßige Ankunftszeit nach 5.30 Uhr liegt.
4.7.1.1.3. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.1.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben und gewerblichen Linien- oder Bedarfsluftverkehr am Flughafen Leipzig/Halle durchführen, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.
4.7.1.2. Im gewerblichen Luftfrachtverkehr
4.7.1.2.1. Flüge von Luftfahrtunternehmen, die logistisch in das Luftfrachtzentrum am Flughafen Leipzig/Halle eingebunden sind, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
4.7.1.2.2. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.2.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
4.7.1.2.3. Flüge, die für Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 PostG erbracht werden.
...
4.7.2. Definition Wartungsschwerpunkt
Ein Wartungsschwerpunkt im Sinne von 4.7.1.1.3. und 4.7.1.2.2. ist gegeben, wenn ein Luftfahrtunternehmen in einem gemäß § 13 LuftGerPV genehmigten Instandhaltungsbetrieb regelmäßig auf dem Flughafen Leipzig/Halle an Luftfahrzeugen gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich solcher vom sog. A-Check aufwärts tatsächlich durchführen lässt.
4.7.3. Die Beschränkungen unter 4.7.1. finden keine Anwendung auf:
...
4.7.3.6. Flüge aufgrund polizeilicher oder militärischer Anforderung zur Erfüllung innerstaatlicher Aufgaben oder zur Erfüllung von Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
4.7.3.7. Flüge aufgrund militärischer Anforderung zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland oder von Aufgaben aufgrund von Initiativen oder Mandaten der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der NATO
4.7.3.8. sonstige Flüge aufgrund militärischer Anforderung, für die eine Einflugerlaubnis der jeweils zuständigen deutschen Behörde vorliegt.
...
Bereits seit März 2006 wird auf dem Flughafen Leipzig/Halle Sonderfrachtverkehr aufgrund militärischer Anforderung im Rahmen des internationalen SALIS-Projekts abgewickelt. SALIS (Strategic Airlift Interim Solution) ist ein Programm, mit dem NATO und EU Engpässe im strategischen Lufttransport durch Nutzung ziviler Transportkapazitäten überbrücken. In einer internationalen Ausschreibung wurde die R... GmbH ausgewählt, die mit dem Flugzeug AN124-100 über das weltgrößte Serien-Transportflugzeug verfügt. Darüber hinaus hat sich bereits im Jahr 2006 eine erhebliche Verkehrssteigerung beim Passagierverkehr durch den Anforderungsverkehr von Militär-Truppentransporten in Zivilflugzeugen ergeben, die insbesondere von den Fluggesellschaften W... und N... durchgeführt werden. Die Fluggesellschaften befödern US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen zivilen und Militärflughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten. Hauptdestination in Asien ist der Verkehrsflughafen Kuwait. Der Flughafen Leipzig/Halle wird dabei für technische Zwischenlandungen genutzt.
b) Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von in der Nähe des Flughafens Leipzig/Halle gelegenen Wohngrundstücken. Sie erhoben mit Schriftsatz vom Klage gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss. Die Klage wurde vom abgewiesen (BVerwG 4 A 3001.07, [...] = BVerwGE 131, 316). Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge wurde vom zurückgewiesen (BVerwG 4 A 3001.08, [...]).
2. Die Beschwerdeführer haben am gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss sowie das Urteil vom Verfassungsbeschwerde erhoben, in die sie am den Anhörungsrügebeschluss vom einbezogen haben. Sie rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache.
1. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom und das verletzten das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2722/06 -, [...] Rn. 78; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1606/08 -, [...] Rn. 9 ff.). Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt; ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 56, 54 <78>). Dabei ist zu beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist; die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 53, 30 <65 ff.>; 84, 34 <45 f.>; 113, 29 <57>).
Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. jüngst zum Nichtraucherschutz: BVerfGE 121, 317 <360>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann hier erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2722/06 -, [...] Rn. 78). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 <254, 262 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1606/08 -, [...] Rn. 9 ff.).
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann die gerügte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht festgestellt werden.
aa) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension verletzt, weil es die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische Anforderung fehlerhaft als "zivile" Flüge eingeordnet und von der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom als gedeckt angesehen habe.
(1) Bei dieser Rüge verkennen die Beschwerdeführer, dass die vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung bereits einfachrechtlich gut vertretbar ist.
(a) Dies gilt vor allem, soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom keine Verkehre zum Betrieb zulasse, sondern lediglich den durch die luftrechtliche Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom bereits zugelassenen Betrieb für die Nachtzeit beschränke. Der Flughafen diene nach dieser Genehmigung dem allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughafen); die Betriebszeit betrage 24 Stunden täglich. Der Planfeststellungsbeschluss vom habe diese Betriebsgenehmigung mit Ausnahme der Regelung in A II.4.7.1. für Ausbildungs- und Übungsflüge nicht beschränkt (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 22).
Es ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer der einfachrechtlichen Gesetzeslage nicht zu entnehmen, dass die in Teil A I.4.7.3.6. bis 4.7.3.8. genannten Flüge auf militärische Anforderung - seien es militärischen Zwecken dienende Flüge in Zivilflugzeugen oder in Militärflugzeugen - einen Flughafen wie den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle grundsätzlich nicht nutzen dürfen. Flughäfen werden nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) genehmigt als Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen) oder als Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen). Aus der Kommentarliteratur zu § 6 LuftVG, in dem die Genehmigung für Anlage und Betrieb eines Flugplatzes geregelt ist, ergibt sich, dass auf Verkehrsflughäfen grundsätzlich jedermann starten und landen dürfe. Sie dienten dem Gemeingebrauch der Luftfahrt und seien damit allgemein zugänglich (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 12 <März 2004>; Reidt/Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III Teil II 5, § 4 FluglSchG Rn. 9 <April 2008>). Des Weiteren wird aus den Bestimmungen über die Luftaufsicht im Bereich der Bundeswehr (vgl. § 30 Abs. 2 LuftVG) abgeleitet, dass Militärflugzeuge Zivilflugplätze benutzen dürfen und der Luftaufsicht der Länder unterliegen, soweit nicht Zuständigkeiten der Flugsicherung und des Luftfahrt-Bundesamtes gegeben sind. Bei Starts und Landungen haben Militärluftfahrzeuge die für Zivilflugplätze erlassenen Bestimmungen, wie zum Beispiel Nachtflugbeschränkungen, einzuhalten (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 30 Rn. 20 <November 1997>; siehe zum Ganzen auch: Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 199 ff.).
Aus dem Umstand, dass in § 8 Abs. 5 und 7 sowie § 30 LuftVG sowie im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom (FluglSchG, BGBl I S. 2550) für militärische Flugplätze Sondervorschriften existieren, ergibt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht, dass das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts über den Umfang der Genehmigung eines allgemeinen Verkehrsflughafens einfachrechtlich unvertretbar ist, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Vorgaben in § 30 Abs. 1 LuftVG sowie in §§ 2 und 4 FluglSchG für militärische Flugplätze sowie militärischen Flugverkehr weniger streng sind als diejenigen, die für allgemeine Flugplätze sowie den allgemeinen Flugverkehr gelten. Im Übrigen zeigen auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachten völkerrechtlichen Erwägungen - insbesondere zum Kriegsvölkerrecht - nicht auf, dass die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar ist.
(b) Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich vertretbar, wonach die luftrechtliche Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom nicht durch den zwischenzeitlich vollzogenen Umbau des Flughafens Leipzig/Halle und die Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd im Juli 2007 nach § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden sei; sie habe allerdings einer erneuten Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde bedurft, weil die planfestgestellte Veränderung der Bahnkonfiguration eine wesentliche Änderung des Flughafens mit der Folge darstelle, dass über die Betriebszeiten des Flughafens insgesamt neu entschieden werden müsse (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 22).
Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Eilbeschluss zum vorliegenden Verfahren noch die vorläufige Auffassung vertreten (vgl. BVerwG 4 VR 3001.07 -, [...] Rn. 10), dass die ursprüngliche Betriebsgenehmigung mit den genannten Veränderungen unwirksam geworden sei. Die im hier angegriffenen Urteil vertretene Auffassung entspricht dagegen der dem Verwaltungsrecht bekannten grundsätzlichen Differenzierung zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. §§ 43 und 44 VwVfG).
(2) Die unter bloßer Berücksichtigung des einfachen Rechts vertretbare Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische Anforderung von der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom gedeckt seien, verletzt nicht Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht das maßgebliche einfache Recht mit einem Ergebnis ausgelegt hat, das den dem Gesetzgeber bei Ausfüllung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschreitet. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern durch die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung zum grundsätzlichen Umfang der Genehmigung eines Verkehrsflughafens eine die besonderen Belange der derzeit stattfindenden Flüge zu militärischen Zwecken berücksichtigende Abwägung vorenthalten und dass der Rechtsschutz der Beschwerdeführer dadurch verkürzt worden ist. Über die Notwendigkeit einer fortbestehenden Nachtflugmöglichkeit für Flüge auf militärische Anforderung ist im hier angegriffenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss entschieden worden. Dass im Übrigen die grundsätzliche Zulässigkeit der genannten Flüge vom Verkehrsflughafen Leipzig/Halle im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss einer erneuten Abwägung und Entscheidung hätte unterworfen werden müssen, war von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geboten. Denn die von den Beschwerdeführern beanstandeten Flüge, die übrigens bereits im Jahr 2006 und damit vor Erlass des hier gegenständlichen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom aufgenommen wurden, finden nicht ohne Regeln statt, die der Erfüllung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienen. Für die genannten Flüge gelten vielmehr die für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle allgemein geltenden Regelungen.
Soweit für die von den Beschwerdeführern beanstandeten Flüge auf militärische Anforderung bestimmte Transportflugzeugtypen genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar, wieso deren Nutzung für die Beschwerdeführer auf der Grundlage der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom unvorhersehbar und damit ohne Rechtsschutzmöglichkeit war. Denn nach § 42 Abs. 2 Nr. 7 LuftVZO muss die luftrechtliche Genehmigung die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen, enthalten (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 24 <November 2007>; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 526).
Soweit sich die Beschwerdeführer insbesondere gegen die Nutzung des Flughafens durch zivile US-amerikanische Fluggesellschaften wenden, die US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen zivilen und militärischen Flughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten befördern, hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Erteilung der für diese Flüge erforderlichen Einflugerlaubnisse nach § 2 Abs. 7 LuftVG in Verbindung mit §§ 94 bis 100a LuftVZO zu versagen sei, wenn durch die Benutzung des deutschen Luftraums die öffentliche Sicherheit, zu der auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, gefährdet würde (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 86). Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bewohner des Bundesgebietes gegen die Erteilung dieser Einflugerlaubnisse die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können. Insoweit steht den Beschwerdeführern ebenfalls eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung.
bb) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann auch nicht hinsichtlich der die Flüge auf militärische Anforderung betreffenden Abwägungsentscheidung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses sowie hinsichtlich des diese kontrollierenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Es wurden im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 LuftVG keine von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interessen der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unberücksichtigt gelassen.
(1) Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Ergebnis nur unter Einschränkungen daraufhin überprüfen kann, ob sie das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist. Denn dem Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann - wie jedes Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen, ob sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Soweit hierbei über Wertungen und Prognosen zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 76, 107 <121 f.>; 95, 1 <22 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2389/06 -, [...] Rn. 13).
Handelt es sich bei der vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Planung um keine legislative (vgl. BVerfGE 95, 1 <22 f.>), sondern um eine behördliche Planungsentscheidung, gegen die ein Rechtsweg zu den Fachgerichten gegeben war, ist ferner zu berücksichtigen, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Behörden und Fachgerichte ist. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Dies ist unter anderem gegeben, wenn die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2389/06 -, [...] Rn. 15) oder wenn Auslegungsfehler erkennbar sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 53, 30 <61>).
(2) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe kann mit Blick auf die fehlende Abwägung der von den Beschwerdeführern behaupteten Sicherheitsgefahren der Flüge auf militärische Anforderung eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gefahr von Terroranschlägen wegen der Flüge auf militärische Anforderung als nur geringfügig und nicht abwägungserheblich eingestuft. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Sicherheitsvorkehrungen durch US-amerikanische Fachleute sowie deutsche Sicherheitsexperten begutachtet und gebilligt worden seien.
Die Annahme der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe damit eine - zumindest geringfügige - Gefahrerhöhung anerkannt, die wegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen, ist rechtlich nicht zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch so verstanden werden, dass es bei einer Abschätzung anhand der praktischen Vernunft die Wahrscheinlichkeit eines terroristischen Angriffs mit Auswirkungen für die Anwohner zwar nicht für mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen, aber für so gering befunden hat, dass es sie für sozialadäquat und damit nicht abwägungserheblich gehalten hat (vgl. dazu BVerfGE 49, 89 <140 ff.>). Dafür spricht, dass es die Wahrscheinlichkeit, dass der Flughafen Ziel eines terroristischen Angriffs wird, durch die geprüften Sicherheitsvorkehrungen als herabgesetzt angesehen hat.
Dass das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Wertung gekommen ist, ist vertretbar und kann verfassungsgerichtlich nicht beanstandet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie sich aus dem angegriffenen Urteil sowie dem Beschluss über die Anhörungsrüge ergibt - bei seiner Wertung auf das Vorbringen des Vertreters der beigeladenen Flughafengesellschaft in der mündlichen Verhandlung gestützt. Auf einen Einwand der Beschwerdeführer, ihre Sicherheitsbedenken seien vernachlässigt worden, habe dieser mitgeteilt, die Sicherheitsvorkehrungen seien durch US-amerikanische und deutsche Sicherheitsexperten begutachtet und gebilligt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, es sei lebensfremd anzunehmen, dass Angehörige der US-Armee, insbesondere Kampftruppen, einen ausländischen Flughafen zu Zwischenlandungen nutzten, ohne dass zuvor die Sicherheitslage am Flughafen und seiner Zufahrtswege analysiert worden sei. Die Beschwerdeführer haben lediglich pauschal bestritten, dass geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen vorhanden und von deutschen Behörden überprüft worden seien. Sie beklagen, dass ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt worden sei. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer dem Gewicht ihrer Zweifel an den Sicherheitsmaßnahmen durch die Stellung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch einen Antrag auf Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorlage der hierüber vorhandenen Unterlagen gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 142 Abs. 1 ZPO Nachdruck verliehen hätten. Aus dem Beschluss über die Anhörungsrüge ergibt sich vielmehr, die Beschwerdeführer hätten in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass die behauptete Sicherheitsprüfung stattgefunden habe. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer auch kein konkret sie betreffendes Bedrohungsszenario dargetan. Völlig aus der Luft gegriffen erscheint die Behauptung der Beschwerdeführer, aufgrund der militärischen Nutzung bestehe die Gefahr, dass der Flughafen Leipzig/Halle Gegenstand eines regulären kriegerischen Angriffs werden könne, woraus sich die Gefahr ziviler "Kollateralschäden" ergebe. Angesichts dieser Umstände kann die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung über die vorliegend fehlende Abwägungserheblichkeit der Sicherheitsgefahren verfassungsgerichtlich nicht beanstandet werden.
cc) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist des Weiteren nicht dadurch verletzt, dass der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss darauf verzichtet hat, die Zulässigkeit des Nachtflugbetriebs für Luftfahrtunternehmen, die logistisch in das Luftfrachtzentrum Leipzig/Halle eingebunden sind, auf Flüge zur Beförderung von Expressfracht zu beschränken, und dass das Bundesverwaltungsgericht dies nicht beanstandet hat. Eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben kann insoweit - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 8 EMRK - nicht festgestellt werden.
(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des rechtlichen Ausgangspunktes des Bundesverwaltungsgerichts, das den §§ 8, 9 und 29b LuftVG einen abgestuften Lärmschutz entnimmt.
So geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Übernahmeanspruch des Betroffenen bestehe, wenn die Fluglärmbeeinträchtigungen eine solche Intensität hätten, dass der Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht werde. Diese Schwelle wird "verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze" genannt (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 -, [...] Rn. 375 ff. = BVerwGE 125, 116). Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch auf einer der Gefahrenabwehr vorgelagerten Stufe Handlungsbedarf gesehen habe. Daher hat es § 9 Abs. 2 LuftVG eine weitere, niedrigere Zumutbarkeitsschwelle entnommen, bei deren Überschreiten dem Vorhabenträger Schutzmaßnahmen aufzugeben seien, wie insbesondere Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Diese einfachrechtliche Zumutbarkeitsgrenze diene dem Schutz gegen "Nachteile" im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG. Sie sei im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG nicht überwindbar (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 -, [...] Rn. 251 ff. = BVerwGE 125, 116). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch den unterhalb dieser einfachrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle angesiedelten Lärmschutzinteressen der Anwohner im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG Rechnung zu tragen sei. Hier kämen auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch Betriebsbeschränkungen in Betracht, wie beispielsweise Nachtflugbeschränkungen (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 -, [...] Rn. 251 ff., 267 ff. = BVerwGE 125, 116; BVerwG 4 A 2001.06 -, [...] Rn. 53, 65 = BVerwGE 127, 95). § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG sei mit Blick auf den Nachtflug als Gewichtungsvorgabe zu betrachten, die für eine Zurückdrängung des Lärmschutzinteresses der Nachbarschaft eine gesteigerte Rechtfertigung abverlange (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 -, [...] Rn. 269 = BVerwGE 125, 116; BVerwG 4 A 2001.06 -, [...] Rn. 53, 65 = BVerwGE 127, 95). Ein allgemeines Verkehrsbedürfnis reiche vor dem Hintergrund des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht aus, um diesen Verkehren die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten. Erforderlich sei hierfür ein standortspezifischer Nachtflugbedarf (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 -, [...] Rn. 271 = BVerwGE 125, 116; BVerwG 4 A 2001.06 -, [...] Rn. 71 = BVerwGE 127, 95).
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Schutzkonzeptes von einer "verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle" ausgeht, die erst bei der Gesundheitsgefährdung einsetzt, kann nicht - wie von den Beschwerdeführen - angenommen werden, dass die darunter angesetzten Stufen der einfachrechtlichen Zumutbarkeit sowie der Berücksichtigung der Lärmschutzbelange im Rahmen der Abwägung nicht auch dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit dienen. Dies ergibt sich aus den oben dargestellten Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach unter bestimmten Umständen auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>; auch: Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2, Rn. 90 <Februar 2004>). Wenn das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Gefährdungen der Gesundheit durch Fluglärm von einer "verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle" spricht, kann dies nur als eine grundsätzlich im Wege der Abwägung mit gegenläufigen Belangen nicht übersteigbare Grenze verstanden werden. Eine Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für darunter angesiedelte Lärmbelästigungen - insbesondere wenn sie Schlafstörungen hervorrufen können - wurde damit nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1606/08 -, [...] Rn. 19).
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Schutzerfordernisse damit nicht eingehalten sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesteht den Vertragsstaaten der EMRK mit Blick auf den von einem Flughafen ausgehenden Fluglärm einen Einschätzungsspielraum zu, die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der subsidiären Prüfung des Gerichtshofs, ob der Vertragsstaat diesen Spielraum verletzt hat, sind auch die bereits getroffenen Lärmbekämpfungsmaßnahmen sowie die dem Betroffenen zustehenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom , Nr. 9310/81 - "Powell und Rayner/Vereinigtes Königreich" -, Rn. 40 ff.; Große Kammer, Urteil vom , Nr. 36022/97 - "Hatton u.a./Vereinigtes Königreich" -, NVwZ 2004, S. 1465 Rn. 96 ff. und 116 ff.). Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewandten Stufenmodell des Fluglärmschutzes knüpfen staatliche Lärmschutzmaßnahmen nicht erst an das Überschreiten der so genannten "verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze" an, bei der die Fluglärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht und ein Wohngrundstück unbewohnbar wird. Vielmehr ist im Rahmen der planfeststellungsrechtlichen Abwägung den Lärmschutzinteressen unabhängig davon Rechnung zu tragen, ob die Lärmbelastung durch das Qualifikationsmerkmal absoluter Unzumutbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 -, [...] Rn. 268, 376 = BVerwGE 125, 116).
(2) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann auch insoweit nicht erkannt werden, als der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss und das Bundesverwaltungsgericht einen standortspezifischen Nachtflugbedarf nicht ausschließlich hinsichtlich des Expressfrachtverkehrs, sondern auch hinsichtlich des allgemeinen Frachtverkehrs anerkannt und gegenüber den Lärmschutzinteressen der Anwohner für vorrangig befunden haben.
Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Kontrolle der luftverkehrsrechtlichen Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass der bereits im Urteil vom (BVerwG 4 A 2001.06, [...] Rn. 54 ff. = BVerwGE 127, 95) anerkannte standortspezifische Bedarf für den Umschlag von Expressfrachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz auch in der Nachtkernzeit Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht "mitziehen" könne, wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert würden und die Beschränkung der Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes gefährden würde. Dies gelte jedoch nur, solange der nächtliche Frachtverkehr überwiegend in einer das Frachtdrehkreuz prägenden Weise dem Transport von Expressfracht diene. Dabei komme es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug sei. Maßgeblich sei vielmehr die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 61). Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht damit sein Urteil vom weiter entwickelt hat, kann keine verfassungsrechtlich relevante Fehleinschätzung des standortspezifischen Nachtflugbedarfs festgestellt werden.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann dieser Bedarf an Nachtflugmöglichkeiten für den allgemeinen Frachtverkehr nicht als ungeeignet angesehen werden, eine Beschränkung der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Lärmschutzinteressen der Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Denn eine entsprechende Beschränkung des Nachtflugs ist mit Blick auf die betroffenen Flugunternehmer und die Flughafenbetreiberin als Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einzustufen (vgl. zur Begrenzung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen: BVerfGE 111, 10 <28, 32>). Zudem beschränkt sie die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Möglichkeit der Flughafenbetreiberin zur Nutzung des Flughafengrundstücks (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1606/08 -, [...] Rn. 26).
Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht für ein "Mitziehen" des allgemeinen Frachtverkehrs durch den Expressfrachtverkehr gebilligten Gründe kann auch kein verfassungsgerichtlich zu beanstandendes Missverhältnis zwischen den gegeneinander abzuwägenden Lärmschutzinteressen der Beschwerdeführer und grundrechtlich geschützten Interessen der Flughafenbetreiberin und der Flugunternehmen festgestellt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer gegen die sich aus dem Nachtfluglärm ergebenden "Nachteile" im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG dadurch geschützt werden, dass - wie sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt - die Grundstücke der Beschwerdeführer im Nachtschutzgebiet des Planfeststellungsbeschlusses liegen und die Beschwerdeführer damit Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen haben.
dd) Eine spezifische Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann ferner auch insoweit nicht festgestellt werden, als die Beschwerdeführer meinen, das Bundesverwaltungsgericht habe willkürlich einen offensichtlich nicht gegebenen Bedarf an Landungen in der Zeit von 5:00 und 5:30 Uhr wegen Verfrühungen anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht meinte insoweit, Frühankünfte träten vor allem bei Interkontinentalverbindungen auf und ließen sich auch durch eine Verlangsamung des Fluges nicht immer vermeiden. Denn die Geschwindigkeit, mit welcher ein Flugzeug unterwegs sei, hänge nicht allein von den meteorologischen Verhältnissen, sondern auch von der Verfügbarkeit des benötigten Luftraums und Entscheidungen der Flugsicherung ab. Die Beschwerdeführer bestreiten demgegenüber pauschal, dass Verfrühungen aus technischen Gründen unvermeidlich sein können. Damit haben sie einen verfassungsgerichtlich relevanten Fehler bei der Feststellung des für die Abwägung nach § 8 LuftVG relevanten Sachverhalts nicht aufzeigen können.
ee) Eine grundsätzliche Verkennung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch insoweit nicht ersichtlich, als die Beschwerdeführer geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Bedarf an nächtlichen Postflügen anerkannt, obwohl ein solcher noch nicht absehbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier eine insoweitige "Vorratsplanung" ausnahmsweise für zulässig befunden, weil Leipzig wegen seiner ohnehin vorzuhaltenden Logistik ein für Nachtpostflüge besonders geeigneter Standort sei (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 76). Auch diese fachgerichtliche Wertung ist vertretbar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist insoweit nicht erkennbar.
ff) Eine spezifische Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann schließlich auch insoweit nicht festgestellt werden, als das Bundesverwaltungsgericht einen Nachtflugbedarf für Luftfahrtunternehmen anerkannt hat, die auf dem Flughafen Leipzig/Halle einen Wartungsschwerpunkt haben (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 73 ff.). Welche konkreten Anforderungen an einen Wartungsschwerpunkt zu stellen sind, der die Zulassung von Nachtflug rechtfertigt, ist keine Frage, die vom Bundesverfassungsgericht über die bloße, hier gegebene Vertretbarkeit hinaus nachzuprüfen wäre.
2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Rügen der Beschwerdeführer, die meinen, bei der Zulassung von Flügen auf militärische Anforderung seien die Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 GG auf das Verfahren nicht beachtet sowie die möglichen Sicherheitsgefahren nicht in die Abwägung einbezogen worden, greifen nicht durch. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechend.
3. Schließlich verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>). Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>). Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 <190>). Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>).
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb muss ein Beschwerdeführer, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, die ergeben, dass sein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; stRspr). Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>).
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe können die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.
aa) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht ihre Ausführungen dazu, dass die im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss genannten Flüge auf militärische Anordnung keine "zivilen" Flüge seien und nicht von der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom erfasst seien, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführer Stellung genommen, indem es ausführte, der Flughafen Leipzig/Halle diene aufgrund der luftrechtlichen Genehmigung vom in der Fassung des Bescheids vom als Verkehrsflughafen dem allgemeinen Verkehr. Nach der oben dargestellten Literatur bedeutete dies, dass nicht nur zivile Flugzeuge, sondern auch Militärflugzeuge einen dem allgemeinen Verkehr dienenden Flughafen nutzen dürfen. Auf die von den Beschwerdeführern für maßgeblich befundene Unterscheidung zwischen zivilen und militärisch veranlassten Flügen kam es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Damit ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den insoweitigen Vortrag der Beschwerdeführer nicht hinreichend berücksichtigt hat.
bb) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Rüge der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe ohne rechtlichen Hinweis und für sie überraschend entschieden, Flüge auf militärische Anforderung könnten auf noch vor der Ausbauplanfeststellung 2004 ergangene Betriebsgenehmigungen gestützt werden. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass sie mit der erforderlichen Sorgfalt nicht hätten erkennen können, auf welche Gesichtspunkte das Gericht bei seiner Entscheidung abstellen wird. So hat der Vorsitzende Richter des Senats - wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom ergibt (vgl. dort Rn. 4) - in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss keine Verkehre zugelassen worden seien, sondern dass die Zulassungsentscheidung in früheren Genehmigungen getroffen und im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur Beschränkungen der Betriebszeiten verfügt worden seien. Aufgrund dieser Äußerung hätten die Beschwerdeführer damit rechnen können, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Flügen auf militärische Anforderung die frühere Genehmigungsentscheidung vom in der Fassung des Bescheids vom für maßgeblich halten werde. Seine Rechtsauffassung, ob es diese Genehmigung für wirksam halte oder nicht, habe das Bundesverwaltungsgericht wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht offenbaren müssen. Einen solchen Hinweis auf das Ergebnis der Entscheidung erfordert Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>). Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - nur dort von seiner im Eilbeschluss vom (BVerwG 4 VR 3001.07, [...] Rn. 10) vertretenen Rechtsauffassung abgewichen, wo es die genannte Genehmigung wegen des vollzogenen Umbaus des Flughafens und der Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd für unwirksam im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG gehalten hat. Dagegen hat es nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - den Umbau des Flughafens für rechtlich irrelevant gehalten, sondern seine Auffassung, dass die Betriebsgenehmigung wegen der planfestgestellten Veränderung der Bahnkonfiguration einer Überprüfung hinsichtlich der Betriebszeiten des Flughafens bedurfte, ausdrücklich bestätigt.
cc) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann auch insoweit nicht festgestellt werden, als die Beschwerdeführer geltend machen, es sei für sie ohne richterlichen Hinweis überraschend gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gefahr terroristischer Anschläge als nicht abwägungserheblich angesehen habe. Angesichts des Verlaufs der mündlichen Verhandlung kann hiervon nämlich nicht ausgegangen werden. Schon aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich, dass die Frage, ob der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss wegen der fehlenden Abwägung von Sicherheitsgefahren fehlerhaft sei, in der mündlichen Verhandlung vom Gericht mit den Beteiligten erörtert worden ist. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen der Beigeladenen hierzu offenbar zufrieden gegeben hat, hätten die Beschwerdeführer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass das Bundesverwaltungsgericht die von ihnen geltend gemachten Sicherheitsgefahren für nicht abwägungserheblich halten werde.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dadurch, dass es dem Vortrag der Beigeladenen über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfungen folgte, den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt (vgl. BVerfGE 91, 176 <181 ff.>). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich einen Antrag auf Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorlage der Unterlagen über die Sicherheitsprüfungen (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 142 Abs. 1 ZPO) oder gar einen Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt haben.
dd) Soweit die Beschwerdeführer schließlich geltend machen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht auf die Anhörungsrüge hin nicht gewillt gewesen sei, dem Ersuchen der Beschwerdeführer auf "Überdenken" eines behaupteten Fehlers im Urteil nachzukommen, hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAD-31502