Anspruch des Steuerpflichtigen auf Durchführung der Außenprüfung in der Steuerkanzlei des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
Die Festlegung des Prüfungsortes ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der gesondert von der Prüfungsanordnung ergeht und
gesondert angefochten werden kann.
Wenn eine sachgerechte Außenprüfung auch nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich die Prüfung in den Geschäftsräumen
des Steuerpflichtigen erfordert, dann müssen die dem entgegenstehenden oder wie hier sogar für einen gar nicht im Gesetz genannten
Prüfungsort (Kanzlei des Steuerberaters) sprechenden Gesichtspunkte besonders gewichtig sein, um die ansonsten im Gesetz vorgesehene
Prüfung an Amtsstelle ausschließen zu können.
Fundstelle(n): SAAAD-31469
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