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Erbscheinsantrag
Der Erbscheinsantrag bildet die Antragstellung zu Protokoll beim Notar ab. Daneben ist ebenso die Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts (Rechtspfleger) möglich, wenn nicht sogar im Anschluss an die Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht üblich. Ferner kann der Antrag schriftlich auch durch einen Rechtsanwalt gestellt und bei Gericht eingereicht werden. Schließlich kann der Erbe selbst den Antrag schriftlich formulieren und einreichen. In diesem Fall ist der Vorspann des Protokolls zu löschen. Zu beachten ist, dass wenn der Antrag durch einen Rechtsanwalt oder durch den Erben selbst eingereicht wird, zusätzlich die eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werdenmuss.
Mehr zum Thema Erbfall sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.
Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: