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LAG Schleswig-Holstein 15.09.2009 2 Sa 105/09, NWB 46/2009 S. 3561

Arbeitsrecht | Abfindung für unwahre ehrverletzende Kündigung

Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung, kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten seines Arbeitgebers im Rahmen der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Spricht der Arbeitgeber dem Beschäftigten jegliches Verantwortungsbewusstsein ab, erhebt er völlig haltlose Kündigungsbehauptungen und stellt er den Beschäftigten in einer Betriebsratsanhörung unter Hinweis auf diese ungerechtfertigten Vorhaltungen als für den Betrieb untragbar hin, ist dies für einen solchen Abfindungsanspruch des Beschäftigten ausreichend.