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BFH 25.06.2009 IX R 49/08, NWB 46/2009 S. 3554

Einkommensteuer | Aufteilung der Aufwendungen für Gemeinschaftsräume bei sozialpädagogischer Lebensgemeinschaft

Nach dem sind bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen.

Anmerkung:

Der IX. Senat des BFH, dessen Vorsitzender zugleich Vorsitzender des Großen Senats des BFH ist, bejaht im Streitfall eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, weil sich die Aufwendungen im Wege der Schätzung aufteilen lassen. Der objektive und leicht nachprüfbare Maßstab ist danach die Aufteilung nach Köpfen. Zur Begründung führt der IX. Senat den Vorlagebeschluss des VI. Senats v. (VI ...BStBl 2007 II S. 121