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Kein Halb- bzw. Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften
BFH begrenzt Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei privaten Veräußerungsgeschäften
Der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 3c Abs. 2 EStG
Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Einkünfteermittlung nur zu 60 % abgezogen werden. Damit bezweckt der Gesetzgeber, die Gewährung eines doppelten steuerlichen Vorteils zu vermeiden, da auch entsprechende positive Einkünfte nur zu 60 % der Besteuerung unterliegen.
Den Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG hat der BFH nun eingeschränkt. Im Streitfall war die Klägerin zu über 1 % an einer GmbH beteiligt. Gegenüber der GmbH hatte sie sich zur Gewährung von Darlehen verpflichtet. Hinsichtlich der daraus entstandenen Zins- und Darlehensrückzahlungsansprüche hatte sie den Rangrücktritt erklärt. Mit Auszahlung ...