Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 45 vom Seite 3471

§ 8c Abs. 2 KStG tritt nicht in Kraft!

Dr. Ingmar Dörr

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3499Am hat die EU-Kommission entschieden, dass § 8c Abs. 2 KStG i. d. F. des MoRaKG eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe darstellt. Dies hat zur Folge, dass die geplante branchenspezifische Ausnahmevorschrift zur Verlustvernichtungsregelung in § 8c KStG für Wagniskapitalbeteiligungen nicht in Kraft tritt. Mehr denn je ist nun wieder die Gestaltungsberatung aufgerufen, drohende steuerliche Nachteile für Venture Capital-Investoren zu vermeiden.

Hintergrund

[i]VerlustvernichtungsregelungDie mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften in § 8c KStG hat sich im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise zum mittlerweile zentralen steuerlichen Akquisitions- und Restrukturierungshindernis entwickelt.

[i]Ausnahmeregelung bei WagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenAls dauerhafte Ausnahme von der Verlustvernichtungsregelung hatte der Gesetzgeber im sog. MoRaKG v. die Einführung von § 8c Abs. 2 KStG für Erwerbe von und durch sog. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften vorgesehen. Ziel war es, den Einstieg von Venture Capital Investoren bei jungen, innovativen Unternehmen mit hohen Verlusten in der Startup-Phase nicht an dem Wegfall der steuerlichen Verluste der erworbenen Zielgesellschaft scheitern zu lassen. Allerdings stand das Inkraf...