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Erbschaftsteuer | Abzug der Steuer für Vorerwerbe
Nach dem ist die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer” i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer.
Im Zuge der Zusammenrechnung der Erwerbe aus den abgelaufenen zehn Jahren werden nach diesem vom Wortlaut abweichenden Gesetzesverständnis im Ergebnis alle Fehler aus den früheren Steuerfestsetzungen berichtigt, soweit § 14 ErbStG reicht.