Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo KSt 4/2009

Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen; Anwendung des

Der (BStBl. 2009 II S. 647) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen keine Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 darstellen.

§ 8b Abs. 3 KStG 2002 erfasse ausschließlich substanzbezogene Wertminderungen des Anteils. Bei kapitalersetzenden Darlehen handele es sich dagegen um eigenständige Schuldverhältnisse, die von der Beteiligung als solche unbeschadet ihrer gesellschaftlichen Veranlassung zu unterscheiden seien.

Dieses Urteil ist zwischenzeitlich im Bundessteuerblatt mit dem Zusatz veröffentlicht worden, dass zur steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen und zur Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG im Rahmen eines gesonderten BMF-Schreibens Stellung genommen werden soll.

Bis zur Veröffentlichung des angekündigten BMF-Schreibens bitte ich, wie folgt zu verfahren und die zurückgestellte Bearbeitung von einschlägigen Fällen – soweit möglich – wieder aufzunehmen:

  1. Fälle des § 3c Abs. 2 EStG bitte ich weiterhin aufzugreifen und bis zum Ergehen des BMF-Schreibens offen zu halten (auf die Kurzinfo der OFD Rheinland ESt 57/2007, aktualisiert am wird ergänzend hingewiesen).

  2. Fälle, die unter § 8b Abs. 3 KStG 2002 (und nicht unter § 3c Abs. 2 EStG) fallen:

    • Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen an inländische Körperschaften

Diese Fälle können auf Grundlage des abschließend bearbeitet werden.

  • Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen an nicht gemäß § 1 Abs. 2 AStG nahe stehende ausländische Körperschaften (z. B. Beteiligung des Gesellschafters unmittelbar und mittelbar unter 25 %; entsprechendes gilt für Schwestergesellschaften)

Diese Fälle können auf gleicher Grundlage abschließend bearbeitet werden.

  • Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen an gemäß § 1 Abs. 2 AStG nahe stehende ausländische Körperschaften. (z. B. Beteiligung des Gesellschafters unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 %; entsprechendes gilt für Schwestergesellschaften)

Die abschließende Bearbeitung dieser Fälle bitte ich vorerst bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens zurückzustellen.

Das BFH-Urteil betrifft Gewinnminderungen bis einschließlich VZ 2007. Ab VZ 2008 erfasst § 8b Abs. 3 Satz 4 – 8 KStG i. F. des JStG 2008 ausdrücklich auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit (bestimmten) Gesellschafterforderungen.

Die Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 007/2008 der OFD Münster wird hiermit aufgehoben.

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo KSt 4/2009
Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo KSt 56/2009

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-31031