Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Instanzenzug: LAG Sachsen-Anhalt, 9 Sa 107/07 vom ArbG Leipzig, 2 Ca 3680/06 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am geendet hat.
Der Kläger war seit 1994 - mit geringfügigen Unterbrechungen - aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei dem Beklagten im Sächsischen Landesamt für Archäologie tätig. Er war mit der archäologischen Bergung und Aufbereitung von Funden befasst, die das Landesamt vor der Durchführung von Baumaßnahmen auf der Grundlage von § 14 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) unternimmt. § 14 SächsDSchG in der hier maßgeblichen, vom bis zum geltenden Fassung lautet:
"Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe, Nutzungsänderungen und Nachforschungen; Kostenerstattungspflicht
(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
1. Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ausführen will,
2. die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen, ändern will.
...
(3) Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bauvorhaben oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen als Veranlasser können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten archäologischer Ausgrabungen, der konservatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden. Die Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgt durch die höhere Denkmalschutzbehörde."
Zum Zwecke der Durchführung der archäologischen Arbeiten schließt der Beklagte Grabungsvereinbarungen mit den Bauherren ab, die den Zeit- und Kostenrahmen der Grabungen verbindlich regeln. Mit dem bei den Grabungen zum Einsatz kommenden Personal schließt der Beklagte befristete Arbeitsverträge für die jeweilige Maßnahme ab.
Die Einnahmen und Ausgaben für diese archäologischen Maßnahmen werden im Haushaltsplan des Beklagten ausgewiesen. In dem Haushaltsplan sind für das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Landesamt für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte (12 71) unter Titel 282 03-2 "Kostenbeiträge Dritter an Ausgrabungen" für die Haushaltsjahre 2004, 2005 und 2006 Einnahmen von jeweils 1,5 Mio. Euro vermerkt. Unter den Titeln 425 54-8 "Zeit- und Aushilfsangestellte" und 426 54-7 "Arbeiter (Aushilfskräfte)" sind Ausgaben für die Jahre 2004, 2005 und 2006 iHv. jeweils 500.000,00 Euro vorgesehen. In den Erläuterungen zur Titelgruppe 54 ist vermerkt:
"Veranschlagt sind hier die Ausgaben von Mitteln Dritter (Sponsoren und Investoren), die diese für die archäologische Aufbereitung von Baugrundstücken für Grabungen zur Verfügung stellen".
Außerdem heißt es in der Zweckbestimmung zur Titelgruppe 54:
"12 71/TG 54 gegenseitig deckungsfähig und übertragbar. Die Ausgabebefugnis erhöht oder vermindert sich um die Mehr- oder Mindereinnahmen bei 12 71/282 03."
Nach § 1 des vorletzten Arbeitsvertrags der Parteien vom war der Kläger zur Mitarbeit bei der Aufarbeitung der archäologischen Ausgrabungen in dem Vorhabengebiet Ableiter B, Tagebau D Südwest befristet bis zum beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach § 2 des Arbeitsvertrags nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O). Nach § 4 des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger Vergütung nach Lohngruppe 2a. Am schlossen die Parteien einen am in Kraft getretenen Änderungsvertrag, wonach der Kläger bis zum zur Mitarbeit bei der archäologischen Ausgrabung Fabrikerweiterung P AG weiterbeschäftigt wurde.
Den im Änderungsvertrag vom genannten Grabungsarbeiten lag ein zwischen dem Beklagten und der P AG (im Folgenden: P AG) geschlossener, von der P AG am und vom Beklagten am unterzeichneter Vertrag zugrunde. Dieser Vertrag lautet auszugsweise:
"I. Vorbemerkung
Die Baumaßnahme befindet sich in einem Areal, das eine hochrangige archäologische Relevanzzone (vorgeschichtliche Siedlungslandschaft) nach § 14 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) bildet.
...
II. Vereinbarung
1) Durchführung der Grabung/Durchführungszeitraum
a) Die Grabungen werden durch das Landesamt durchgeführt. Für die Durchführung der Grabung [1] steht der Zeitraum von drei Wochen zur Verfügung. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die vorstehend bemessene Grabungszeit fix ist und die archäologischen Geländearbeiten innerhalb der gesetzten Frist beendet sein müssen. Im Falle einer geringfügigen archäologischen Evidenz, die kein Abschluss einer separaten Grabungsvereinbarung (Grabung [2]) erfordert, ist ein sich mit dem Beginn der Baumaßnahme überschneidendes Graben bis zu maximal einer Woche möglich. Der Untersuchungszeitraum wird in diesem Fall auf maximal vier Wochen ausgeweitet. Aufgrund des engen Zeitraumes können bestimmte Dokumentations- und Inventarisationsarbeiten, die Teil der Grabung sind, erst nach Abschluss der Grabungen durchgeführt werden. Der benötigte Zeitaufwand beträgt voraussichtlich eine Woche. Die Kosten hierfür sind in der Gesamtsumme enthalten.
...
3) Kostenregelung
a) Der Bauherr übernimmt gemäß § 14, Abs. 3, SächsDSchG die Kosten, welche unmittelbar mit der Durchführung der Grabung in Zusammenhang stehen.
aa) Als anteiliger Kostenrahmen für Personal- und Sachmittel werden 8.343 Euro ermittelt (s. Anlage). Die verbindliche Festlegung der zu erstattenden Kosten erfolgt gemäß § 14 (3) SächsDSchG im Rahmen eines separaten Bescheides durch das Regierungspräsidium Leipzig. Die Kostenabrechnung erfolgt gemäß den Regeln des öffentlichen Dienstes zum Nachweis.
..."
In den Kosten iHv. 8.343,00 Euro sind Personalkosten von 6.400,00 Euro für einen Grabungstechniker (4.000,00 Euro) und für einen Grabungsarbeiter (2.400,00 Euro) enthalten.
Der Kläger war in der Zeit vom bis zum mit archäologischen Arbeiten auf dem Gelände der P AG befasst. Ab dem wurde er auf anderen Baustellen mit archäologischen Arbeiten beschäftigt. Vom bis zum wurde er im Rahmen der archäologischen Betreuung bei der Sanierung der Ferngasleitung Dö eingesetzt. Den die P AG betreffenden Grabungsbericht übergab der Kläger dem Beklagten am . An diesem Tag wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt sei.
Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangen, dem Beklagten am zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gewandt und gemeint, die Befristung zum sei weder wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch als Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Auch die Voraussetzungen für eine Befristung aus Gründen der Drittmittelfinanzierung lägen nicht vor.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom zum geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Grabungsarbeiter für archäologische Ausgrabungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Am haben die Parteien einen weiteren zum befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum aufgelöst wurde, und es hat dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem als Befristungskontrollantrag auszulegenden Klageantrag zu 1) nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die in dem Änderungsvertrag vom vereinbarte Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt, weil eine Prognose des Beklagten, die die vereinbarte Vertragsdauer rechtfertigen könne, nicht dargelegt sei. Damit hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass die vereinbarte Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags keiner eigenen Rechtfertigung bedarf. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich lediglich darauf beziehen, dass die von dem Arbeitnehmer zu erledigende Arbeitsaufgabe nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wegfallen wird, nicht aber auf den Zeitpunkt, an dem dies der Fall sein wird. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der vom Beklagten behauptete Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung vorliegt oder nur vorgeschoben ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Dies kann nicht deshalb dahinstehen, weil die Befristung aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt wäre. Die Voraussetzungen für eine Befristung aus Gründen der Drittmittelfinanzierung liegen nicht vor. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist. Dies erfordert ebenfalls weitere tatsächliche Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die in dem Änderungsvertrag vom vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle unterzogen. Dem steht weder der am abgeschlossene weitere befristete Arbeitsvertrag entgegen noch handelt es sich bei dem Änderungsvertrag vom um einen unselbständigen Annex zu dem vorangegangenen Vertrag vom , so dass auch für den letztgenannten Vertrag die Befristungskontrolle eröffnet wäre. In der Revision wenden sich beide Parteien nicht mehr gegen diese zutreffende Würdigung des Landesarbeitsgerichts.
II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts.
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr. vgl. etwa - Rn. 28 mwN, BAGE 121, 18 = AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37). Der vorübergehende Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann ( - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen ( - 7 AZR 484/06 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 42 = EzA TzBfG § 14 Nr. 43; - 7 AZR 7/04 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13; - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe, AP TzBfG § 17 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 10; - 7 AZR 25/85 - zu II 2 der Gründe, BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 = EzA BGB § 620 Nr. 79). Der nur vorübergehende projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt den Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts dar ( - aaO).
Der Arbeitgeber kann sich nach der Senatsrechtsprechung zur Rechtfertigung einer Befristung auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (vgl. zu staatlichen Pflichtaufgaben: - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 339 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 256 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 9; - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 1; - 7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 130 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221 = EzA BGB § 620 Nr. 170). Für das Vorliegen eines Projekts spricht es hingegen regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben ( - Rn. 20, AP TzBfG § 14 Nr. 42 = EzA TzBfG § 14 Nr. 43).
2. Über den vorübergehenden Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung ( - zu 3 a der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166). Maßgeblich sind die Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags.
a) Die Laufzeit des Arbeitsvertrags mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer des vorübergehenden Bedarfs übereinstimmen. Deshalb wird die Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers nicht dadurch in Frage gestellt, dass der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung über das Ende des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten befristeten Arbeitsvertrags hinaus andauert. Die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft besteht ( - Rn. 16, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Denn die vereinbarte Vertragsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Bei der Befristungskontrolle nach dem TzBfG geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern um das Vorliegen eines Sachgrunds dafür, dass mit dem Arbeitnehmer kein unbefristeter, sondern nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde ( - Rn. 18, aaO). Die vereinbarte Vertragsdauer hat nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt oder nur vorgeschoben ist. Deshalb muss sich die Vertragsdauer am Sachgrund für die Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des Befristungsgrundes ist daher nicht stets und ohne Weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. So kann der Arbeitgeber bei Befristungen, die auf die Sachgründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt und sich auf diese Weise zB die Möglichkeit zu einem personellen Austausch des befristet beschäftigten Arbeitnehmers offenhält. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes kann diesen nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint ( - Rn. 19, aaO; - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124 = EzA BGB § 620 Nr. 102). Geht die Vertragslaufzeit hingegen erheblich über die voraussichtliche Dauer des vorübergehenden Bedarfs hinaus, lässt dies den Schluss darauf zu, dass der behauptete Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist ( - aaO). In diesem Fall lässt sich die Befristung mit dem behaupteten Sachgrund nicht erklären. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist, sind die Umstände bei Vertragsschluss. War bereits zu diesem Zeitpunkt zu prognostizieren, dass der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung erhebliche Zeit vor dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags endet, kann der vorübergehende Bedarf nicht kausal für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags gewesen sein. Stellt sich während der Vertragslaufzeit des befristeten Arbeitsvertrags heraus, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung bereits erhebliche Zeit vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit endet, hat der Arbeitgeber darzulegen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Prognose gerechtfertigt war, dass der Bedarf zumindest bis zum vereinbarten Vertragsende bestehen würde. Ansonsten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der behauptete vorübergehende Bedarf für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ursächlich war.
b) Bei der Befristung wegen der Mitwirkung an einem vorübergehenden Projekt muss sich die Prognose des Arbeitgebers nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte ( - Rn. 21, AP TzBfG § 14 Nr. 42 = EzA TzBfG § 14 Nr. 43; - 7 AZR 241/05 - Rn. 19, ZTR 2006, 509; - 7 AZR 7/04 - zu I 3 b cc der Gründe, BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13).
c) Die Befristung wegen der Mitwirkung an einem zeitlich begrenzten Projekt setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ausschließlich projektbezogen eingesetzt wird. Der Arbeitnehmer kann daneben auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die Befristung kann in einem solchen Fall aber nur dann auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu prognostizieren ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend projektbezogen und nicht mit projektfremden Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt sein wird ( - zu B II 2 d cc (2) der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 264).
3. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nur unzureichend beachtet. Das Landesarbeitsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger, was die Grabungsarbeiten auf dem Gelände der P AG betrifft, projektbezogen und nicht im Rahmen von Daueraufgaben des Beklagten beschäftigt war. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Befristung nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt sei, weil der Beklagte eine Rechtfertigung für die Dauer der Vertragslaufzeit nicht dargelegt habe.
a) Das Landesarbeitsgericht ist - ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass der Kläger in Bezug auf die Grabungsarbeiten auf dem Gelände der P AG projektbezogen und nicht mit Daueraufgaben des Beklagten beschäftigt wurde. Dies ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat es sich nach dem SächsDSchG zur Aufgabe gemacht, auf seinem Territorium befindliche Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen. Dazu gehört es, dass vor der Durchführung von Baumaßnahmen an Stellen, von denen bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, archäologische Arbeiten zur Ausgrabung, der konservatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten fallen zwar auf unabsehbare Zeit immer wieder an. Es handelt sich jedoch nach der gesetzlichen Konzeption nicht um kontinuierlich zu erledigende Aufgaben. Diese Arbeiten sind nur durchzuführen, wenn Erd- oder Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstehen. Die archäologischen Arbeiten sind jeweils zeitlich begrenzt für die voraussichtliche Dauer der konkreten archäologischen Maßnahme. Deshalb werden Arbeitskräfte für diese Ausgrabungen nur zeitweise für die Dauer der jeweiligen Maßnahme benötigt. Dem Projektcharakter der jeweiligen Maßnahme entspricht es, dass die Träger größerer öffentlicher oder privater Bauvorhaben nach § 14 Abs. 3 SächsDSchG im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstehenden Kosten herangezogen werden können und dass der Haushaltsplan des Beklagten in den Titeln 425 54-8 und 426 54-7 vorsieht, dass die Kosten für Zeit- und Aushilfsangestellte sowie für Aushilfsarbeiter aus den Einnahmen von Mitteln Dritter (Sponsoren und Investoren) bestritten werden, die diese zur archäologischen Aufbereitung von Baugrundstücken für Grabungen zur Verfügung stellen. Die Durchführung einer archäologischen Grabung und der entsprechende Beschäftigungsbedarf sind daher abhängig vom Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens.
b) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Dauer der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags einer eigenen sachlichen Rechtfertigung bedarf. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht der Fall. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur darauf beziehen, dass die in dem Projekt zu erledigenden Arbeiten nur vorübergehend anfallen, nicht aber auf die Dauer des Projekts. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Es ist nicht zweifelhaft, dass bei Abschluss des Änderungsvertrags am davon auszugehen war, dass die archäologischen Arbeiten auf dem Gelände der P AG, auf die sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung berufen hat, nur zeitlich begrenzt anfallen würden. Fraglich konnte nur deren Dauer sein.
c) Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Das Landesarbeitsgericht hat bislang nicht geprüft, ob der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nur vorgeschoben ist. Dafür könnte sprechen, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit erheblich über die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers im Rahmen der archäologischen Arbeiten auf dem Gelände der P AG hinaus ging. Der Änderungsvertrag war befristet zum . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger nur in der Zeit vom bis zum mit archäologischen Maßnahmen auf dem Gelände der P AG beschäftigt. Er hat zwar den Grabungsbericht erst am an den Beklagten übergeben. Warum dies so spät geschah und ob und in welchem Umfang der Kläger nach dem noch mit archäologischen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der P AG beschäftigt war, ist bislang nicht festgestellt und vom Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren dem Kläger aber ab dem archäologische Tätigkeiten auf anderen Baustellen übertragen. Vom bis zum war er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der archäologischen Betreuung des Vorhabens "Ferngasleitung Dö" eingesetzt. Nach diesen Feststellungen ging die vereinbarte Vertragslaufzeit erheblich über den tatsächlichen Einsatz des Klägers bei dem Vorhaben der P AG hinaus. Dies begründet Zweifel daran, dass der vom Beklagten zur Rechtfertigung der Befristung angeführte Sachgrund der Mitarbeit bei den archäologischen Ausgrabungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der P AG für den Abschluss des befristeten Änderungsvertrags ursächlich war. Sollte bei Vertragsschluss am bereits absehbar gewesen sein, dass die Be- schäftigung des Klägers im Rahmen dieser Ausgrabung nicht bis zum möglich, sondern wesentlich früher abgeschlossen sein würde, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ausgrabung kausal für den Vertragsschluss war. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass es der Wirksamkeit der Befristung entgegen seiner bisherigen Annahme nicht entgegensteht, dass sich der Umfang archäologischer Arbeiten und damit die Dauer eines Projekts nicht aufgrund einer Prognose bei Vertragsschluss zuverlässig abschätzen lässt.
Maßgeblich ist allein, ob bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt war, dass der Kläger mit einer nur vorübergehend anfallenden Aufgabe beschäftigt wurde und dass auf der Grundlage konkreter Tatsachen davon auszugehen war, dass der Kläger bis zum vereinbarten Vertragsende zumindest überwiegend im Rahmen dieser Aufgabe beschäftigt werden konnte. Dabei wird das Landesarbeitsgericht die zwischen dem Beklagten und der P AG abgeschlossene Grabungsvereinbarung sowie das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung vom und im Schriftsatz vom zur Kalkulation der Projektdauer zu würdigen haben. Nach II 1 a der Grabungsvereinbarung stand für die Durchführung der Grabung auf dem Gelände der P AG ein Zeitraum von drei Wochen zur Verfügung. Dieser Zeitraum konnte auf maximal vier Wochen ausgedehnt werden. Für danach anzufertigende Dokumentations- und Inventarisierungsarbeiten war eine weitere Woche veranschlagt. Aus diesen Angaben in der Grabungsvereinbarung könnte zu schließen sein, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrags am zu prognostizieren war, dass das Projekt in ca. fünf Wochen, also Ende Mai, abgeschlossen sein würde. Dies weicht erheblich von der mit dem Kläger vereinbarten Vertragsdauer bis zum und von den Darlegungen der Beklagten in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom zur voraussichtlichen Dauer des Projekts bis Ende Juli 2006 ab. Diese Widersprüche wird das Landesarbeitsgericht - unter Berücksichtigung des noch zu erwartenden Vorbringens der Parteien hierzu - zu würdigen haben.
III. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht erübrigt sich nicht deswegen, weil die Befristung aus anderen Gründen wirksam wäre. Die Befristung ist nicht durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Hierzu bedarf es ebenfalls weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
1. Die Befristung in dem Änderungsvertrag vom ist nicht durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vor Inkrafttreten des TzBfG bestehenden Rechtslage bestand im Bereich des öffentlichen Dienstes ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine bestimmte Zeit bewilligt wurde und sie anschließend wegfallen sollte. Entsprechendes galt für drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnisse. Dabei reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall war davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten (vgl. etwa - zu II 2 b aa der Gründe, AP TzBfG § 17 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 10; - 7 AZR 101/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 59, 265 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124 = EzA BGB § 620 Nr. 102). Außerdem wurde die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet angesehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen ( - zu II 3 a der Gründe; - 7 AZR 622/80 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 41, 110 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 72 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 3). Diese Grundsätze gelten in Bezug auf die Drittmittelfinanzierung auch für Befristungen, die nach Inkrafttreten des TzBfG am vereinbart worden sind. Die Drittmittelfinanzierung ist zwar in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht ausdrücklich als Sachgrund genannt. Drittmittel sind keine Haushaltsmittel iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ( - Rn. 12, ZTR 2006, 509). Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist jedoch nicht abschließend. Sie schließt die Rechtfertigung der Befristung aus anderen, von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Sachgründen nicht aus ( - aaO; - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146 = AP TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17).
b) Die Voraussetzungen einer Befristung aus Gründen der Drittmittelfinanzierung liegen im Streitfall nicht vor.
Die im Zusammenhang mit den archäologischen Grabungen auf dem Gelände der P AG angefallenen Kosten wurden zwar nach der Grabungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der P AG vom 10. April/ von der P AG getragen. Die Kosten beliefen sich auf 8.343,00 Euro. Darin waren neben Sachkosten und einer Verwaltungspauschale Personalkosten für einen Grabungstechniker der Vergütungsgruppe IV BAT iHv. 4.000,00 Euro und einen Grabungsarbeiter der Lohngruppe 2/3 iHv. 2.400,00 Euro enthalten. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die P AG mit diesen Mitteln eigene Zwecke verfolgt und aus eigenem Entschluss Mittel zur Finanzierung von Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt hätte. Es handelt sich vielmehr um die vom Beklagten vorgenommene Kalkulation der nach § 14 Abs. 3 SächsDSchG von der P AG als Bauträger zu erstattenden Kosten. Die Personalkosten wären auch dann angefallen und als Kostenfaktor bei dem von der P AG nach § 14 Abs. 3 SächsDSchG zu tragenden Erstattungsbetrag zu veranschlagen gewesen, wenn die Arbeiten von unbefristet beschäftigtem Stammpersonal des Beklagten erbracht worden wären.
2. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist.
a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum geltenden Fassung die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein ( - Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten ( - Rn. 21, aaO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO).
Der Sachgrund erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereit stehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später während der Vertragslaufzeit festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären ( - Rn. 11, BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).
b) Danach kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist. Dies wäre der Fall, wenn der nach dem Arbeitsvertrag als Arbeiter beschäftigte Kläger aus dem Haushaltstitel 426 54-7 vergütet und entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beschäftigt worden wäre. Zur Beurteilung dieser Fragen bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts.
aa) Nach dem Haushaltstitel 282 03-2 des Haushaltsplans des Beklagten standen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst - Landesamt für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte - als Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen in Form von Kostenbeiträgen Dritter an Ausgrabungen für die Haushaltsjahre 2004 bis 2006 jeweils 1,5 Mio. Euro zur Verfügung. Hierbei handelte es sich nach den Erläuterungen zu Titel 282 03-2 um Einnahmen von Investoren für die archäologischen Ausgrabungen auf Bauvorhabengebieten. Nach den Titeln 425 54-8, 426 54-7 und 547 54-1 wurden hiervon jeweils 500.000,00 Euro pro Jahr an Ausgaben für Zeit- und Aushilfsangestellte, für Arbeiter (Aushilfskräfte) und für sonstige sächliche Ausgaben ausgewiesen. Die Ausgabebefugnis erhöhte oder verminderte sich um Mehr- oder Mindereinnahmen bei dem Titel 282 03, dh. bei den Kostenbeiträgen Dritter an Ausgrabungen. Nach den Erläuterungen zur Titelgruppe 54 sind hier veranschlagt "die Ausgaben von Mitteln Dritter (Sponsoren und Investoren), die diese für die archäologische Aufbereitung von Baugrundstücken für Grabungen zur Verfügung stellen".
(1) Die im Titel 426 54-7 ausgewiesenen Mittel sind Haushaltsmittel iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um von Dritten vereinnahmte zweckgebundene Mittel handelt. Diese Mittel sind nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben in dem Haushaltsplan des Beklagten ausgewiesen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SäHO enthält der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 SäHO sind in dem Gruppierungsplan bei den Einnahmen ua. Zuweisungen und Zuschüsse darzustellen. Dazu gehören auch Kostenbeiträge Dritter.
(2) Die in der Zweckbestimmung zum Titel 426 54-7 vorgesehene Beschäftigung von Aushilfskräften stellt unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Titelgruppe 54 eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung dar, die eine nur vorübergehende Beschäftigung des aus diesen Haushaltsmitteln vergüteten Arbeitnehmers zulässt.
Nach der Zweckbestimmung zu Titel 426 54-7 standen für die Haushaltsjahre 2004 bis 2006 jeweils 500.000,00 Euro für die Beschäftigung von Aushilfskräften zur Verfügung. Der vom Landesgesetzgeber verwandte Begriff der Aushilfskraft umfasst - neben der Beschäftigung zur Vertretung - eine Beschäftigung zur Deckung eines nur vorübergehenden Bedarfs. Dies entspricht der Bedeutung des Begriffs der Aushilfskraft in arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie zB in § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB. Ein Aushilfsarbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Arbeitgeber kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen, sondern nur einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf an Arbeitskräften decken will, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist ( - zu B I 1 a der Gründe, AP BGB § 622 Nr. 23 = EzA BGB § 622 nF Nr. 24). An diesen Begriff hat der Landesgesetzgeber ersichtlich mit der Zweckbestimmung zum Titel 426 54-7 angeknüpft (vgl. zum Begriff der Aushilfskraft in § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005: - Rn. 15 und 16, BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38). Der für die Aushilfskraft maßgebliche zusätzliche Arbeitsanfall wird konkretisiert durch die Erläuterungen zur Titelgruppe 54, wonach in Titel 426 54-7 die Mittel von Sponsoren und Investoren ausgewiesen werden, die diese für die archäologische Aufbereitung von Baugrundstücken für Grabungen zur Verfügung stellen. Den haushaltsrechtlichen Bestimmungen ist daher zu entnehmen, dass die im Titel 426 54-7 ausgewiesenen Mittel zur befristeten Beschäftigung von Arbeitnehmern bei der archäologischen Aufbereitung von Baugrundstücken und Grabungen bestimmt sind. Hierbei handelt es sich um vorübergehend anfallende Aufgaben. Archäologische Grabungen auf Baugrundstücken sind zwar immer wieder vom Beklagten durchzuführen. Sie sind aber nicht kontinuierlich zu verrichten, sondern nur dann, wenn ein konkretes Bauvorhaben an einer Stelle bevorsteht, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.
bb) Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob nach diesen Grundsätzen im Streitfall die Voraussetzungen für eine nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigte Befristung vorliegen. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts.
Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob bei Vertragsschluss am beabsichtigt war, den Kläger während der Dauer der Vertragslaufzeit zumindest überwiegend entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung im Haushaltstitel 426 54-7 mit nicht dauerhaft anfallenden archäologischen Ausgrabungsarbeiten zu beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Kläger aus dem Haushaltstitel 426 54-7 vergütet wurde. Dazu wird es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag geben müssen, da diese hierzu bislang nichts vorgetragen haben.
III. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Der Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1). Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAD-30929
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein