Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat
Leitsatz
Die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist nicht gleichzusetzen mit dem auf dem Saisonkennzeichen
ausgewiesenen Betriebs-(Benutzungs-)zeitraum des Fahrzeugs. Das Saisonkennzeichen begrenzt lediglich die Befugnis zum Betrieb
des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der (ununterbrochenen) Zulassung.
Liegen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, tritt an
die Stelle der üblichen unbefristeten Steuerfestsetzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die
Dauer der Gültigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung der einmonatigen Mindeststeuer ab dem Datum der Zulassung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 171 Nr. 2 BAAAD-30844
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