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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 277/2008

Gesetze: AO §§ 88 Abs. 1,92, 162FVG § 12a Abs. 4 ZollVG § 12a Abs. 5

Verwertbarkeit von im Rahmen der Bargeldkontrolle der Zollbehörde gewonnener personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren

Leitsatz

Von Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs rechtmäßig gewonnene Daten können gemäß § 12a Abs. 4 FVG bzw. § 12a Abs. 5 ZollVG an die Finanzbehörden übermittelt und von diesen bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88 Abs. 1 AO) als Beweismittel gemäß § 92 AO verwendet und verwertet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAD-30843

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