Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem für zahlreiche Filialen zuständigen Districtmanager
Leitsatz
1. Der Begriff der Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt ein nachhaltiges Aufsuchen durch den Arbeitnehmer
voraus; das erfordert jedoch weder eine bestimmte, nach oben begrenzte Anzahl von Arbeitsstätten, noch eine bestimmte Häufigkeit
oder Intensität der Aufenthalte.
2. Bei einem Districtmanager, dessen Zuständigkeit sich auf mehrere Niederlassungen seines Arbeitgebers erstreckt, die er
fortlaufend immer wieder, wenn auch in unregelmäßigen Zeitabständen, aufsucht, sind die einzelnen ihm zugeordneten Filialen
regelmäßige Arbeitsstätten.
3. Die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und die Rückfahrt von der zuletzt aufgesuchten
Filiale zur Wohnung sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt insoweit nicht vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 8/2010 S. 353 EFG 2009 S. 2014 Nr. 24 MAAAD-30836
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