1. Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung ist formell und materiell verfassungsgemäß;
es verstößt insbesondere weder wegen der Dauer der Erhebung des Zuschlages gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch
gegen die Berufsfreiheit der Steuerpflichtigen (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen den Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs.
1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsrechtlich keine Sonderabgabe, sondern eine Steuer; der Gesetzgeber war berechtigt,
den Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe i.S. v. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG einzuführen, und nicht verpflichtet, das Solidaritätszuschlagsgesetz
1995 von vornherein befristet einzuführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 166 Nr. 2 CAAAD-30835
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