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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 V 1621/08 EFG 2009 S. 2028 Nr. 24

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG § 3 Nr. 3EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2aEStG § 3 Nr. 62EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse als sonstige Einkünfte

Leitsatz

1. Die Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse an einen Grenzgänger zur Förderung des Wohnungseigentums, die aufgrund einer nach Schweizer Recht obligatorischen beruflichen Vorsorge erfolgt, unterliegt unabhängig von der Rechtsform der Pensionskasse als Sozialversicherungsrente mit einem Besteuerungsanteil von 50 % als andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

2. Soweit die Auszahlung der Schweizer Pensionskasse aus unversteuerten Mitteln erworben wurde, entspricht die Besteuerung der Auszahlung dem Grundsatz der „intertemporalen Korrespondenz”.

3. Mit der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, die ermöglicht, auch Einmalzahlungen aus Pensionskassen als sonstige Einkünfte zu besteuern, scheidet deren steuerliche Behandlung als Kapitallebensversicherung analog § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aus.

4. Bei der vorzeitigen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des Wohnungseigentums handelt es sich nicht um eine nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie Rentenabfindung oder Beitragserstattung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 2028 Nr. 24
HAAAD-30829

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