Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage
Leitsatz
1. Wird für die sog. „Auf-Dach-Montage” einer Photovoltaikanlage (Solarmodule werden ohne Eingriff in die Dichtigkeit der
Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert) das Dach einer nicht betrieblich genutzten Scheune grundlegend
saniert, da die Haltbarkeit des alten Daches der Einspeisedauer von ca. 20 Jahren nicht standgehalten hätte, sind die Vorsteuern
aus den Kosten der Dachsanierung nicht abzugsfähig. Die unternehmerische Nutzung eines Gegenstandes richtet sich nach dessen
bestimmungsgemäßer Verwendung, wozu die Nutzung des Daches nicht zählt, so dass die ansonsten nichtunternehmerisch genutzte
Scheune nicht dem Unternehmensvermögen „Betrieb der Photovoltaikanlage” zugeordnet werden kann.
2. Soweit es infolge der Installation der Anlage notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken oder Stützbalken
einzuziehen, können diese Kosten dagegen als durch den Aufbau der Anlage verursacht angesehen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1977 Nr. 23 XAAAD-30828
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