Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Flugtickets, sog. unflown revenue
Abgrenzung von Leistungsaustausch und bloßer Entschädigungs- oder Schadenersatzleistung
Leitsatz
1. Zahlungen, die ein Luftverkehrsunternehmen für nicht in Anspruch genommene Flugtickets, sog. unflown revenue erhält, unterliegen
der Umsatzsteuer. Die wegen fehlender Möglichkeiten zum Rücktritt zu ermäßigten Preisen veräußerten Tickets beinhalten neben
der Beförderung an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit einen Anspruch auf die als gleichwertige Leistungselemente
anzusehende Bereitstellung von Personal und Flugzeug sowie das Vorhalten eines Sitzplatzes bis 30 Minuten vor Abflug, so dass
auch bei den verfallenen Flugtickets ein Leistungsaustausch anzunehmen ist.
2. Bei den erbrachten Leistungen handelt es sich um Leistungen besonderer Art i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG, deren Ort der Leistung
sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt und nicht um eine Beförderungsleistung im Sinne des § 3b Abs. 1 UStG, da die von der Klägerin
angebotene Leistung sich nicht in der bloßen Beförderung der Kunden erschöpft hat. Danach sind die Leistungen an dem Ort ausgeführt,
vom dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betreibt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 113 Nr. 2 EFG 2009 S. 2053 Nr. 24 UR 2010 S. 55 Nr. 2 PAAAD-30822
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