Fahrtenbuch bei häufig fehlendem Eintrag des
Kilometerstands nach der einzelnen Fahrt, häufig fehlenden Angaben zu den
Reisezielen und bei Diskrepanzen in ergänzend zum Fahrtenbuch vorgelegten
Unterlagen hinsichtlich der Kilometerangaben nicht ordnungsgemäß
Leitsatz
1. Ein Fahrtenbuch ist nur dann
ordnungsgemäß i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, wenn die
dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung
dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre
Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf
ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können. Deshalb
muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener
Form geführt werden; die zu erfassenden Fahrten einschließlich der
dann erreichten Gesamtkilometerstände müssen im Fahrtenbuch
vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden
(Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Bei Zuordnung eines Fahrzeugs zum
Unternehmensvermögen kann die Umsatzbesteuerung der privaten Fahrten daher
nicht anhand der Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch durchgeführt werden,
wenn der Unternehmer nicht nach jeder Fahrt den Kilometer-Stand im Fahrtenbuch,
sondern häufig nur den Kilometer-Stand am Anfang der jeweiligen Seite und
den Kilometer-Stand am Ende der letzten Fahrt auf der Seite eingetragen hat und
zudem häufig Angaben zu den Reisezielen fehlen.
3. Vom Unternehmer, einem
Sachverständigen, vorgelegte Kostenabrechnungen gegenüber seinen
Auftraggebern können die im Fahrtenbuch fehlenden Angaben nicht ersetzen,
wenn man aus den Kostenabrechnungen nicht den einzelnen Tag und die jeweils
gefahrenen Kilometer entnehmen kann und zudem die Kilometerangaben abweichen,
weil der Unternehmer seinen Angaben zufolge im Fahrtenbuch die tatsächlich
gefahrenen Kilometer eingetragen hat, den Kostenabrechnungen aber mit einem
Routenplaner ermittelte Kilometerangaben zugrunde gelegt hat. Die Grenze des
vertretbaren Prüfungsaufwands des Fahrtenbuchs auf seine Richtigkeit und
Vollständigkeit hin ist jedenfalls dann überschritten, wenn
zusätzlich noch andere ergänzende Unterlagen (hier: vom Unternehmer
erstellte Gutachten) herangezogen werden müssten, um dann in einer
Gesamtschau die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fahrtenbuchs
beurteilen zu können.
Fundstelle(n): FAAAD-30821
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