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NWB BB 11/2009 S. 343

Erbrechtsreform zum

Der Bundesrat hat am Änderungen des Erbrechts zugestimmt, die für Erbfälle nach dem gelten.

Ab 2010 besteht dann für sämtliche Erben, die Pflichtteilsansprüche erfüllen müssen, eine gesetzliche Stundungsmöglichkeit. Um eine Stundungsmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können, muss die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eine „unbillige Härte” für den Erben darstellen (§ 2331a BGB n. F.). Die unbillige Härte kann beispielsweise dann vorliegen, wenn das Erbe im Wesentlichen nur aus einem Vermögensgegenstand besteht (z. B. Haus, Unternehmen) und der Erbe zur Tilgung der Ansprüche diesen Gegenstand durch einen Notverkauf versilbern müsste. Für Erbfälle bis besteht diese Möglichkeit nur für die Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind.

Eine weitere Regelung sieht ...