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Umwandlungssteuer | Zulässigkeit eines Verlustvortrags nach Verschmelzung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung „in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt” wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen (Bestätigung des BStBl 1999 I S. 455). (2) Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag (Abweichung vom BStBl 1999 I S. 455).
Das Urteil ist zur Rechtslage nach § 12 Abs. 3 UmwStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform ergangen, die bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften den Abzug der Verluste der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden noch ermöglichte, dafür jedoch eine Fortführung des Verlustbetriebs „über den Verschmelzun...