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Einkommensteuer | Kein Gestaltungsmissbrauch bei Wiederkauf von zuvor mit Verlust veräußerten Aktien
Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, liegt hierin nach dem kein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO.
Die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. gesetzlich vorgesehene Halte-, Sperr- oder Spekulationsfrist lud geradezu dazu ein, Verluste innerhalb und Gewinne außerhalb der Jahresfrist zu realisieren. Unter dem Regime der Abgeltungsteuer ist dies noch einfacher geworden. Der Steuerpflichtige kann seine Verluste jederzeit realisieren (§ 20 Abs. 2 EStG), ohne die Jahresfrist beachten zu müssen. Er sollte es allerdings vermeiden Verkauf und Wiederkauf zum gleichen Kurs in Auftrag zu geben. Leitsatz und Entscheidungsgründe lassen darauf schließen, dass die unterschiedliche...