BGH Beschluss v. - 3 StR 383/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 6; StGB § 7 Abs. 2; StPO § 154a Abs. 2

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Die Beschränkung erfolgt, weil Zweifel bestehen, ob auf den vom Angeklagten, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitz an den Betäubungsmitteln das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nach den Urteilsgründen nicht vor. Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB, nach der für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz (vgl. BGH StV 1984, 286). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall wie hier, in dem der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb in Tateinheit steht, durchaus Bedenken, denen der Senat infolge der Beschränkung der Verfolgung aber nicht weiter nachgehen muss.

Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
FAAAD-30484

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