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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 04 | Lohnsteuer: Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille

Bei Arbeitnehmern gehört nach einem Runderlass der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen der Vorteil aus der Übernahme der Kosten einer Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt wird. Zudem muss die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt worden sein.

Um die Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber geht es in der nächsten Verwaltungsanweisung: einem Runderlass der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen .

Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz und der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten”, der Bildschirmarbeitsverordnung, gesetzlich verpflichtet, Bildschirmarbeitsbrillen ihrer Arbeitnehmer zu bezahlen. Nach den Lohnsteuer-Richtlinien sind die vom Arbeitgeber übernommenen angemessenen Kosten für eine Brille des Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn anzusehen. Und zwar dann, wenn aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.

Die Berliner Finanzverwaltung vertritt d...