Keine Freistellung von Zinserträgen einer US-amerikanischen Personengesellschaft von der deutschen Besteuerung
Leitsatz
Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien, die von einer US- amerikanischen Personengesellschaft
erzielt werden, an der mittelbar über weitere Personengesellschaften in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen
beteiligt sind, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer. Dies gilt, sofern
nicht die Vermietung im Sinne des „Betriebsstättenvorbehalts„ des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA 1989 gewerblicher Natur ist und von
einer in den USA belegenen Betriebsstätte ausgeübt wird (Bestätigung der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang vom
5 K 291/04, EFG 2006, 824).
Ob eine Vermietungstätigkeit als gewerblich im Sinne des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA 1989 anzusehen ist, richtet sich nach dem
Recht des Anwenderstaates. Nach deutschem Recht gehört die Vermietung von Immobilien grundsätzlich zur Vermögensverwaltung.
Die Fiktion einer gewerblichen Tätigkeit bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG muss
dagegen bei der Prüfung einer gewerblichen Tätigkeit außer Betracht bleiben, da eine entsprechende Umqualifizierung der Einkünfte
auch auf DBA-Ebene dem Spezialitätsprinzip zuwiderliefe.
Gegen die Einordnung der o.g. Zinserträge als Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens nach Art. 6 DBA-USA 1989
spricht, dass die Einkünfte nicht aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens erzielt werden, sondern durch die Nutzung von Kapital,
das durch den Mieteinnahmenüberschuss entstanden ist. Ferner spricht auch das Spezialitätsprinzip gegen die Einordnung der
Zinseinkünfte aus dem Mieteinnahmenüberschuss als Einkünfte nach Art. 6 DBA-USA 1989.
Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung in einem Qualifikationskonflikt durch Steueranrechnung nach § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG
i.V.m. Art. 23 Abs. 2 b) gg) DBA-USA 1989 und Art. 21 Satz 1 a aa) des Protokolls zu Art. 23 und 25 DBA-USA 1989 setzt im
Hinblick auf die Voraussetzung, dass „der Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA regeln lässt„, grundsätzlich
das erfolglose Durchlaufen eines Verständigungsverfahrens voraus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 158 Nr. 3 EFG 2009 S. 1998 Nr. 24 IStR 2010 S. 329 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2010 S. 158 XAAAD-30426
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