Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Musterverfahren
erledigen
Leitsatz
Erledigen sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens im Einspruchsverfahren genannte Musterverfahren, besteht kein Anspruch
auf isolierte Aufhebung von Einspruchsentscheidungen. In diesem Fall fehlt ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung
der Einspruchsentscheidungen, da die jeweiligen Rechtsfragen geklärt sind. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO dient der Verfahrensökonomie,
nicht jedoch einem Interesse der Steuerpflichtigen, ihren Fall möglichst lange "offen" zu halten.
Ein Anspruch auf eine isolierte Aufhebung von Einspruchsentscheidungen, um in die verfahrensrechtliche Position eines Einspruchsverfahrens
zu gelangen, besteht nicht. Dies gilt auch für die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes.
Nach Erledigung von Musterverfahren kann der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden, um unnötige Kosten
zu vermeiden.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen entschiedene Musterverfahren, welche erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens anhängig
wird, führt nicht zur Fortsetzung der gesetzlichen Zwangsruhe. Um eine gesetzliche Zwangsruhe begründen zu können, muss eine
solche Verfassungsbeschwerde entscheidungserheblich sein.
Die Höhe des Grundfreibetrags im Jahr 2000 ist verfassungsgemäß. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse
des Hessischen , Az. BVerfG 1 BvL 1/09) und des , Az. BVerfG 1 BvL 3/09 und B 14/11b AS 9/07 R, Az. BVerfG 1 BvL 4/09) liegt nicht vor, denn diese Verfahren sind für den
Streitfall nicht vorgreiflich i. S. § 74 FGO.
Eine Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge für Jahre vor 2010 ist im Hinblick auf den (BVerfGE 120, 125) über die seinerzeit geltenden Regelungen nicht gegeben. Die Anordnung der Weitergeltung
der gesetzlichen Regelungen hat Gesetzeskraft. Eine weitere verfassungsgerichtliche Prüfung dieser Vorschriften kommt nicht
in Betracht.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können nicht über den geltenden Sonderausgabenabzug hinaus berücksichtigt werden. Sie
sind nicht einem negativen Progressionsvorbehalt zuzuordnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 109 Nr. 2 StBW 2010 S. 345 Nr. 8 EAAAD-30415
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