Ein Diplom-Betriebswirt (FH), der ausschließlich auf eigene Rechnung und in eigenem Namen als sog. Daytrader im Echtzeithandel
nachhaltig Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren tätigt und seine Order über Online-Broker platziert, wird nicht als gewerblicher
Wertpapierhändler tätig
Leitsatz
1. Zahl und Umfang der Transaktionen sind bei der Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel nicht
entscheidend.
2. Für den gewerblichen Wertpapierhandel ist vor allem ein Tätigwerden für fremde Rechnung kennzeichnend und im Rahmen der
gebotenen Gesamtbetrachtung zu beachten.
3. Ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung deutet im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung
nicht überschritten wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): QAAAD-30411
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