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Sächsisches FG  v. - 4 K 1352/08

Gesetze: AO § 5, AO § 109 Abs. 1 S. 1, AO § 149 Abs. 2 S. 1, FGO § 102

Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Anforderung der Einkommensteuererklärung

Leitsatz

1. Die Entscheidung über die vorzeitige Anforderung einer Steuererklärung ist ebenso wie die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

2. Von der vorzeitigen Anforderung kann besonders dann Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

3. Die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung bereits auf einen Termin vor Ablauf der allgemeinen Abgabefrist kann nicht allein mit der floskelhaften Begründung gerechtfertigt werden, „dass in der Vergangenheit große Abschlusszahlungen angefallen sind und sich erneut eine Steuernachzahlung ergeben kann”. Die Anforderung ist insbesondere dann ermessensfehlerhaft, wenn sich nur im unmittelbar vorangehenden Veranlagungszeitraum tatsächlich eine – relativ geringe – Abschlusszahlung, davor jedoch regelmäßig Erstattungen ergeben haben.

Fundstelle(n):
PAAAD-30407

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