Keine Investitionszulage für bereits nach § 7h EStG begünstigte Herstellungsmaßnahme
Einheitlichkeit von Baumaßnahmen
Leitsatz
1. Grundsätzlich können nachträgliche Herstellungsarbeiten an der Außenhülle eines Gebäudes mit erhöhten Absetzungen nach
§ 7h EStG begünstigt sein und daneben ein Anspruch auf eine Investitionszulage für Arbeiten im Innenbereich desselben Gebäudes
bestehen, wenn es sich dabei um unterschiedliche Arbeiten handelt.
2. Um die(selben) Herstellungsarbeiten i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 handelt es sich auch dann, wenn die Arbeiten
im Rahmen eines Gesamtplanes erfolgten und/oder bautechnisch ineinandergreifen, mithin eine sog. einheitliche Baumaßnahme
darstellen.
3. Die Gesamtsanierung eines Gebäudes, die auf der Grundlage eines Gesamtplanes und insbesondere einer Baugenehmigung beruht,
ist als einheitliche Baumaßnahme anzusehen mit der Folge, dass nach der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 bereits
die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG für einen Teil der Arbeiten die Begünstigung anderer Teilarbeiten
mit Investitionszulage ausschließt. Ein solches Verständnis des Kumulationsverbots ist im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
und zur Vermeidung einer Umgehung der Höchstbetragsgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999 gerechtfertigt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAD-30402
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