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Zuständige Person für die Beantragung einer Investitionszulage bei einer Personengesellschaft
Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren „besonders Beauftragte” zu unterschreiben. Als „besonders Beauftragter” einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter – auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde (Bezug: § 6 InvZulG 1996).
Praxishinweise: Eine Personengesellschaft hat für sich keinen gesetzlichen Vertreter. Sie wird im Steuerverfahren deshalb durch ihre handelsrechtlich zur Vertretung befugten Personen als „besonders Beauftragte” i. S. von § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO vertreten. Dies ist bei einer GmbH & Co. KG in erster Linie die Komplementär-GmbH, die ihrerseits durch ihren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) handelt. Darüber hinaus k...