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Keine Befreiung des Leistenden bei Kenntnis von der Verfahrenseröffnung
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, wird der Leistende nicht frei, wenn er zu einem Zeitpunkt, zu dem er den Leistungserfolg noch hätte verhindern können, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat. Drittschuldner müssen bei Kenntnis der Insolvenz noch mögliche Sperrungen und Rückzahlungen unverzüglich veranlassen. Daher konnte im Streitfall der Insolvenzverwalter von der beklagten Versicherung erneut eine vor Eintritt der Insolvenz geltend gemachte Schadensprämie fordern. Die Beklagte konnte sich für die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Einlösung eines Schecks (das Geld floss dabei nicht dem Ins...