BMF - IV A 3 -S 0623/09/10001 BStBl 2009 I S. 1148

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des  Steueränderungsgesetzes 2007§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO§ 69 Abs. 2 FGO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf den (BStBl 2009 II S. 826) Folgendes:

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung (§ 39a EStG) für Jahre ab 2009, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, ist stattzugeben, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO erfüllt sind. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 € zu berücksichtigen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen (vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361 AO).

BMF v. - IV A 3 -S 0623/09/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1148
DB 2009 S. 2240 Nr. 42
DStR 2009 S. 2102 Nr. 41
EStB 2009 S. 392 Nr. 11
GStB 2009 S. 47 Nr. 12
SJ 2009 S. 15 Nr. 22
StBW 2009 S. 8 Nr. 22
WPg 2009 S. 1087 Nr. 21
NAAAD-29992