Zuwendungen des Kinds an die Mutter als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Zu Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben muss feststehen, dass die zu Grunde liegende Verbindlichkeit
tatsächlich mit dem früheren Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht und nicht durch den Veräußerungserlös oder
die Verwertung von Aktivvermögen ausgeglichen werden konnte.
2. Zuwendungen des Kinds an die Mutter können nicht als außergewöhnliche Belastungen gltend gemacht werden, wenn nicht dargelegt
wird, wie sich die behaupteten Unterstützungsleistung in Höhe von 9.600 EUR zusammensetzen, keine Belege oder Nachweise für
das tatsächliche Vorliegen von entsprechenden Aufwendungen vorliegen und das Vermögen, das die Mutter im Streitjahr besessen
hat, nicht offengelegt wird. Bezüglich der Einkünfte haben die Kläger zwar Belege über Rentenzahlungen vorgelegt, nicht ersichtlich
oder belegt ist jedoch, über welche Einkünfte die Mutter insgesamt verfügt hat.
3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung nach § 33 a Abs. 1 EStG liegt die Beweislast (Feststellungslast)
für die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen beim Steuerpflichtigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAD-29807
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