Rechtmäßigkeit der zeitweiligen Überlassung einer Anlieferungs-Referenzmenge gem. § 7a Abs. 1 Nr. 2 MilchAbgV
Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 7a MilchAbgV
Quotenermittlung, Zeitraumberechnung
Leberegelbefall einer Herde als Fall höherer Gewalt
Leitsatz
1. Die Vorschriften der §§ 7, 7a MilchAbgV halten sich im Rahmen des durch Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorgegebenen
Rahmens und haben in §§ 1, 12 MOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage, so dass eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen
Art. 80 GG ausscheidet.
2. Für die Berechnung der Quote nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt
des Beginns des Zwölfmonatszeitraums abzustellen, in dem die zeitweilige Überlassung der Anlieferungsmenge wegen der Tötung
oder Verendung von 20 % der Milchkühe beginnen soll.
3. Für die Berechnung der Anzahl der getöteten Tiere gem. § 7a Abs. 1 MilchAbgV ist der Zeitraum maßgebend, der mit dem Zwölfmonatszeitraum
beginnt, in dem und für den die Anlieferungsreferenzmenge übertragen werden soll (= Quotenfeststellungszeitpunkt). Der Zeitraum
endet spätestens an dem Tag, an dem die Überlassungsvereinbarung zwischen Milcherzeuger und dem Übernehmer der Referenzmenge
schriftlich abgeschlossen wird.
4. Hier: Kein Nachweis der erforderlichen Anzahl der wegen Leberegelbefall notgetöteten oder verendeten Milchkühe.
5. Das Auftreten des Leberegels in einer Kuhherde kann als ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis i.S. d. § 7a Abs.
1 MilchAbgV zu qualifizieren sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-29802
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