Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Allgemeines | verbleibender Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 6 AStG bei steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG
▶ Beschluss: § 6 Abs. 5 Satz 6 AStG i. d. F. des SEStEG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass fiktive Einkünfte nach § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG im Fall des Bestehens eines aus Verlusten früherer Jahre resultierenden Verlustvortrags für die Ermittlung des Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 EStG auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Anwendung des § 6 AStG positiv ist (EFG 2009 S. 1435).
▶ Hinweis: Die Antragsteller verzogen im VZ 2007 nach Österreich. Das FA berücksichtigte im ESt-Bescheid 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG i. H. von ca. 4,6 Mio. €. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 2007 wurde ein Verlustabzug i. S. des § 10d EStG i. H. von ca. 2,1 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Bei der Ermittlung der nach Maßgabe des § 6 AStG zu stundenden Beträge sowie bei der gesonderten Feststellun...