Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Haftung der Aufsichtsorgane bei der GmbH
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAD-29457 Mitglieder eines Aufsichtsrats haften bei Verletzung ihrer Pflichten persönlich. Dies gilt nicht nur für den Aufsichtsrat der AG, sondern auch für den Aufsichtsrat der GmbH, wie zwei jüngst ergangene Entscheidungen ( und ) verdeutlichen.
Grundlagen
[i]Haftungsrisiko hat sich verschärftDas Risiko eines Aufsichtsratsmitglieds, für Pflichtverletzungen persönlich in Anspruch genommen zu werden, hat sich im Laufe der vergangenen Jahren infolge einer strengeren Rechtsprechung und einer Reihe von Gesetzesänderungen permanent erhöht. Zu unterscheiden ist zwischen der Haftung des Aufsichtsrats gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und der Haftung gegenüber außenstehenden Dritten (Außenhaftung). Die Außenhaftung bedroht in erster Linie die Geschäftsleitung der Gesellschaft, da diese tatsächlich gegenüber Dritten nach außen hin in Erscheinung tritt, wohingegen der Aufsichtsrat an sich ein reines Innenorgan ist, dessen Tätigkeit seltener mit den Interessen Dritter kollidiert.
Haftung des obligatorischen Aufsichtsrats
[i]Orientierung am AktienrechtWas die Haftung der Mitglieder eines nach dem MitbestG oder dem DrittelbG obligatorisch ein...