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FinMin Baden-Württemberg 24.09.2009 3 - S 3812 a/24, NWB 42/2009 S. 3244

Erbschaftsteuer | Lohnsumme bei Gewährung von Kurzarbeitergeld

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber vereinnahmt und mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weitergereicht wird, bei der Berechnung der maßgebenden Lohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG zum Abzug gebracht werden muss. Das FinMin Baden-Württemberg vertritt hierzu im Erlass v. 24. 9. 2009 folgende Auffassung: Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ermittlung der [i]NWB 2009 S. 2410Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG.