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BFH 24.6.2009 X R 57/06, IWB 19/2009 S. 1436

Einkommensteuer | keine Verletzung von EU-Grundfreiheiten durch beschränkten Sonderausgabenabzug für Grenzgänger

▶ Urteil: Die europäischen Grundfreiheiten eines Grenzgängers werden durch den beschränkten Sonderausgabenabzug auch dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedstaat die entsprechenden Altersrenten aufgrund des ihm durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Besteuerungsrechts vollständig der Besteuerung unterwirft.

▶ Hinweis: Die Klin. erzielte in Frankreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sie als Grenzgängerin aufgrund des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich in Deutschland versteuerte. Sie leiste Einzahlungen in französische Vorsorgeeinrichtungen, die das FA im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a. F. berücksichtigte. Das deutsche Steuerrecht behandelt die Beiträge zur französischen und zur deutschen Rentenversicherung gleich. Hierin ist nach Auffassung des BFH keine Disk...