BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 814/09

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2

Instanzenzug: VG Baden-Württemberg, 5 S 3047/08 vom VG Karlsruhe, 4 K 1514/08 vom

Gründe

I.

1.

Im Ausgangsverfahren geht es um die durch Zeichen 241 zu § 41 StVO angeordnete Pflicht zur Benutzung eines Radwegs und um ein Verbot für Radfahrer nach Zeichen 254. Die Verkehrszeichen wurden 1991 oder 1992 aufgestellt.

2.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verkehrszeichen Widerspruch, den er unter anderem darauf stützte, dass sie nicht zwingend geboten im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO seien. Mit Widerspruchsbescheid vom wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück.

3.

Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Urteil überwiegend abwies. Die Klage gegen die durch die Verkehrszeichen verkörperten Verwaltungsakte sei unzulässig, da der Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben worden und damit seinerseits unzulässig sei. Für die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens gelte nach überwiegender Meinung, dass diese durch die Anbringung des Verkehrszeichens selbst stattfinde. Dabei komme es nicht mehr darauf an, dass sich der Einzelne erst dem Schild nähern und dieses subjektiv wahrnehmen müsse, damit es ihm gegenüber als bekannt gegeben gelte. Eine öffentliche Bekanntgabe solle unabhängig von der Kenntnisnahme des Individuums stattfinden. Ansonsten führte die Auffassung des Beschwerdeführers dazu, dass für jeden Einzelnen individuelle Widerspruchsfristen liefen und die Bestandskraft des Verkehrsschildes kaum je angenommen werden könnte.

4.

Der Beschwerdeführer stellte gegen dieses Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem angegriffenen Beschluss vom ablehnte. Zur Begründung heißt es: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ließen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer beanstande, dass das Verwaltungsgericht seine Klage bereits wegen eines - aufgrund der nicht gewahrten einjährigen Widerspruchsfrist - nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen habe, führten seine hierzu gemachten Ausführungen auf keine ernstlichen Zweifel. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass Verkehrszeichen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht in Bestandskraft erwachsen könnten, weil die jeweilige - einjährige - Widerspruchsfrist nicht vor einer individuellen Betroffenheit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers zu laufen beginne, beruhe auf der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche ersichtlich noch von der Notwendigkeit einer Einzelbekanntgabe von Verkehrszeichen ausgegangen sei, berücksichtige indes nicht hinreichend die neuere, von den Obergerichten ganz überwiegend übernommene Rechtsprechung dieses Gerichts, wonach Verkehrszeichen bereits durch ihre Aufstellung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe bekannt gegeben würden. Davon ausgehend stelle das angegriffene Urteil lediglich eine konsequente Anwendung dieser neueren Rechtsprechung dar. Denn Sinn und Zweck einer öffentlichen Bekanntgabe bestünden gerade darin, dass sie für und gegen jedermann wirke und zwar auch in die Zukunft gegenüber erst später betroffenen Personen. Sei aber von einer durch ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen bereits erfolgten wirksamen (öffentlichen) Bekanntgabe auszugehen, habe auch die nach § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu laufen begonnen. Diese beginne mit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und nicht mit dem Zeitpunkt einer etwa erst späteren, erstmaligen (konkreten) Betroffenheit. Dass diese vom Verwaltungsgericht gezogene - letztlich zwingende - Konsequenz mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar wäre, vermöge der Senat nicht zu erkennen.

Die Rechtssache weise auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Allein der Umstand, dass die Interpretation der vom Beschwerdeführer angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts offenbar Mühe zu machen scheine, vermöge noch auf keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache zu führen. Auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertige eine Zulassung der Berufung nicht.

II.

1.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung des Zulassungsantrags seien nicht erfüllt. Die Verneinung des Vorliegens einer Divergenz verkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Unhaltbar sei die Behauptung, besondere rechtliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Das folge schon daraus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier maßgeblichen Frage von verschiedenen Obergerichten unterschiedlich interpretiert und auch im Schrifttum diskutiert werde.

2.

Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Bundesverwaltungsgericht geäußert. Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung hätte aufdrängen müssen. Die Frage, ob die Anfechtungsfrist gegen ein Verkehrszeichen schon mit dessen Aufstellung gegenüber allen Verkehrsteilnehmern zu laufen beginne, sei auch nach dem BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen, statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof wendet. Soweit die Verfassungsbeschwerde das Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.

1.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. Der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Klärung der Frage, ob die Widerspruchsfrist abgelaufen war, die Berufung zulassen müssen, da er das Vorliegen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ohne Verfassungsverstoß nicht verneinen konnte.

a)

Wenn prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 <284> ; 78, 88 <99> ; 84, 366 <369 f. >; 104, 220 <232>). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfGK 5, 364 <373>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfGK 5, 364 <374>; 10, 208 <213>). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 10, 208 <213>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2587/06 -, DVBl 2009, S. 41 und vom - 1 BvR 3598/08 - NJW-RR 2009, S. 1026 jew. zu § 522 ZPO).

b)

Der Verwaltungsgerichtshof hat hier § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewandt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, S. 1163 <1164> ). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist tragend auf den Rechtssatz gestützt, dass ein Verkehrszeichen mit seiner Aufstellung öffentlich bekannt gegeben werde und damit auch die Widerspruchsfrist, die regelmäßig mangels Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr beträgt, für jeden Verkehrsteilnehmer zu laufen beginne.

Der Beschwerdeführer hat diese Rechtsauffassung hinreichend in Zweifel gezogen. Er hat in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass seine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verkehrsregelung durch die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung erheblich beschnitten werden, obwohl die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt (aa) und in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sowie im Schrifttum umstritten (bb) ist.

aa)

Aus dem (BVerwGE 102, 316) lässt sich - anders, als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht entnehmen, dass schon die Aufstellung eines Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe mit der Folge einer Unanfechtbarkeit für jeden Verkehrsteilnehmer nach (regelmäßig) einem Jahr anzusehen ist. Darin (vgl. BVerwGE 102, 316 <318 f.> ) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG sei und gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde, in dem Zeitpunkt wirksam werde, in dem er ihm bekannt gegeben werde. Die Bekanntgabe erfolge nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes. Dies sei eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Ob sie als öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen Verwaltungsakts einzuordnen sei oder ob die Spezialregelungen der Straßenverkehrs-Ordnung den § 41 VwVfG insgesamt verdrängten, bedürfe keiner Entscheidung. Seien Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne, so äußerten sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehme oder nicht. Dies stehe nicht im Widerspruch zur Aussage des (BVerwGE 59, 221 <226> ), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werde, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe. Mit dieser Formulierung sollte nämlich, wie der Kontext der Entscheidung ergebe, nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrszeichens von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhänge.

Diese, vom Verwaltungsgerichtshof für seine Auffassung in Anspruch genommenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich nicht zu der Frage, wann die Frist für die Erhebung des Widerspruchs gegen ein Verkehrszeichen zu laufen beginnt. Zu der insoweit maßgeblichen Frage der Bekanntgabe heißt es lediglich, dass Verkehrzeichen ihre Rechtswirkung "gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht", äußerten.

Eine solche Bekanntgabe gegenüber einem "von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer" ist im Ausgangsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht schon mit der Aufstellung des Verkehrszeichens erfolgt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersah. Dies erfolgte nach seinen Angaben erst am und am . Damit ist die tatsächliche Situation im Ausgangsverfahren mit derjenigen in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

Diesen Unterschied hat der Beschwerdeführer in seiner Antragsbegründung auch aufgegriffen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrzeichen (1991 oder 1992) ein "von der Regelung betroffener Verkehrsteilnehmer" gewesen sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom ausdrücklich hervorgehoben, dass es von seiner früheren Rechtsprechung nicht abweichen wollte, nach der der Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen wird, wenn er sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht. Es sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrzeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt (vgl. BVerwGE 102, 316 <319> ). Gleichwohl wird die Regelung nur gegenüber einem "Verkehrsteilnehmer" wirksam. Ob und ab wann es sich bei einer Person in der Situation des Beschwerdeführers um einen solchen von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer handelt, lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt damit in jenem Urteil namentlich nicht fest, dass jedes Verkehrszeichen mit seiner Aufstellung öffentlich bekannt gemacht wird. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar zuzugeben, dass eine derartige Feststellung eine "konsequente Anwendung dieser Rechtsprechung" darstellen könnte, doch hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof für richtig gehaltene Schlussfolgerung gerade nicht gezogen, sondern die Aufstellung des Verkehrszeichens als "besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe" bezeichnet und das Wirksamwerden der jeweiligen Regelung an die soeben dargestellten Voraussetzungen geknüpft.

bb)

Die damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht geklärte Frage ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz auch nicht verkennt, in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe umstritten. Die Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (Urteil vom - 12 LC 270/04 -, NJW 2007, S. 1609 <1610>) und Hamburg (Urteil vom - 3 Bf 23/02 -, NZV 2003, S. 351 <352>) teilen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wobei das Oberverwaltungsgericht Hamburg das für sich in Anspruch nimmt; auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom (2 ZU 1864/06, NZV 2008, S. 423 <424>) vertritt die Gegenansicht, während dieses Gericht im Beschluss vom und im Urteil vom (2 TZ 4591/98 und 2 UE 2346/96; NJW 1999, S. 1651 f. und S. 2057) noch die Position des angegriffenen Beschlusses eingenommen hatte.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur steht ebenfalls nur ein Teil des Schrifttums auf dem Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 70 Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rn. 114; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 333). Demgegenüber halten andere Autoren am "Sichtbarkeitsgrundsatz", also daran, dass es auf die individuelle Betroffenheit des Verkehrsteilnehmers ankomme, fest (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 41 Rn. 247; Janker, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 39 Rn. 9a, Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740 f.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rn. 6b; Mehde, NJW 1999, S. 767 <768>). Dass der Verwaltungsgerichtshof sich mit einigen dieser - mit seiner Auffassung nicht im Einklang stehenden - Stimmen inhaltlich auseinandersetzt, ändert nichts daran, dass die hier entscheidende Frage nicht geklärt ist, schon gar nicht im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs.

c)

Im Hinblick auf die dargestellte Uneinheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hätte der Verwaltungsgerichtshof die Berufung auch wegen besondere rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zulassen müssen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 38); diese Schwierigkeiten zeigen sich auch darin, dass sich der Verwaltungsgerichtshof - in der Art eines Berufungsurteils - zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen genötigt sieht (vgl. Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740 <741>). Ein solcher Begründungaufwand indiziert besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, S. 1163 <1164> ). Gründe dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof ihr Vorliegen gleichwohl hätte verneinen können, sind nicht ersichtlich.

d)

Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung schließlich auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulassen müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer diesen Zulassungsgrund in seiner Antragsbegründung nicht ausdrücklich genannt. Das verfassungsrechtliche Verbot, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, zwingt die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe bei der Prüfung der Zulassungsgründe indessen dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und ihm bei berufungswürdigen Sachen den Zugang zur zweiten Instanz nicht nur deswegen zu versagen, weil dieser sich nicht auf den nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Zulassungsgrund bezogen hat (vgl. BVerfGK 5, 364 <376>).

Bei einer Anwendung dieser Grundsätze hätte der Verwaltungsgerichtshof hier dazu kommen müssen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der Fall, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>).

Die Frage, ob schon die Aufstellung eines Verkehrszeichens eine Frist zu seiner Anfechtung in Gang setzt, ohne dass es auf eine tatsächliche Betroffenheit von der Regelung ankäme, erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich, von fallübergreifender Bedeutung und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten; ferner lässt sie sich nicht ohne weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten (vgl. Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740 <741>).

e)

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren sah er sich den angefochtenen Verkehrsregelungen erstmals am und am gegenüber; die Einlegung des Widerspruchs erfolgte am 21. und und damit - folgt man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die nähere Klärung der rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Verkehrzeichen bestandskräftig wird, ist damit entscheidungserheblich und hätte angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht im Rahmen eines ablehnenden Zulassungsbeschlusses erfolgen dürfen. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, die angefochtene Regelung sei in Bestandskraft erwachsen, steht dem Beschwerdeführer jedenfalls der Revisionsrechtszug offen.

2.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit lässt die Verfassungsbeschwerde eine den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende Begründung vermissen, da sie sich mit den das Urteil tragenden Erwägungen nicht hinreichend auseinandersetzt.

Es bleibt danach der Klärung im Berufungsverfahren und einem sich möglicherweise anschließenden Revisionsverfahren vorbehalten, ob die öffentliche Bekanntmachung eines Verkehrszeichens mit dessen Aufstellung bereits in einer Weise erfolgt, dass die Rechtsmittelfrist damit gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, auch wenn er davon nicht betroffen ist. Die Beantwortung dieser zunächst nach Maßgabe des einfachen Rechts zu beurteilende Frage wird sich an Art. 19 Abs. 4 GG messen lassen müssen, der keinen jeweils optimalen, aber immer einen hinreichend effektiven Rechtsschutz garantiert.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAD-29550