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FG München Beschluss v. - 14 V 521/09 EFG 2009 S. 1866 Nr. 22

Gesetze: UStG 1999 § 6a Abs. 3UStG 1999 § 6a Abs. 1 Nr. 1UStG 1999 § 6a Abs. 1 Nr. 3UStG 1999 § 6a Abs. 2 Buchst. cUStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 14UStDV § 17aUStDV § 17c EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a UStG 1999§ 4 Nr. 1 Buchst. b FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch bei fehlendem Buch- und Belegnachweis

Ernstliche Zweifel an der Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wegen Mitwirkens an der Mehrwertsteuerhinterziehung des Abnehmers

Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Identität zwischen Leistenden und Rechnungsaussteller

Leitsatz

1. Werden die von einem inländischen Unternehmer veräußerten Neufahrzeuge abgeholt bzw. von diesem versendet, nach Italien verbracht und dort zugelassen, liegt unabhängig davon, ob jeweils einen ausreichender Beleg- und Buchnachweis erbracht wird, eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Unerheblich ist, ob die Lieferung durch die Steuerfahndung festgestellt oder durch den Unternehmer nachgewiesen wird.

2. Bestehen bereits im Zeitpunkt des Erlasses von Umsatzsteuerbescheiden ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftliche Lieferungen entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt, ist die Vollziehung rückwirkend zum Fälligkeitszeitpunkt aufzuheben.

3. Ein Unternehmer hat bei fehlender Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistenden keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 745 Nr. 12
EFG 2009 S. 1866 Nr. 22
AAAAD-29525

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