Mit den Katalogtätigkeiten zusammenhängende Dienstleistungen i. S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 1.-6. EG-Richtlinie sind solche,
die für die Ausübung der Katalogtätigkeit unerlässlich sind.
Unerlässlich in diesem Sinne ist eine sonstige Leistung, ohne die die Katalogleistung nicht erbracht werden kann. Darunter
fallen nur solche Leistungen, die sich unmittelbar und direkt auf die Katalogleistung beziehen.
Leistungen, die mit der Katalogleistung nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen und das Tourmanagement und die Organisation
der Tour betreffen, fallen darunter nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 39 Nr. 1 IStR 2010 S. 35 Nr. 1 KÖSDI 2010 S. 16836 Nr. 2 GAAAD-29523
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