Ein Antrag auf AdV des Folgebescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist
mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig
Leitsatz
1. Voraussetzung der AdV ist u. a., dass der Verwaltungsakt noch rechtsbehelfsbefangen ist. Daran fehlt es (erst), wenn über
den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt schon rechtskräftig entschieden wurde.
2. Ein Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids (hier:
Feststellungsbescheids) begründet wird, ist mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-29516
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