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FG München Urteil v. - 14 K 4671/06

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1

Unentgeltliche Zuwendung

Leitsatz

Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG wird einer Lieferung gegen Entgelt die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gleichgestellt. Bei § 3 Abs. 1b UStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine gegenüber § 3 Abs. 1 UStG eigenständige Regelung. So liegt eine Entnahme z. B. nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG auch dann vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand für eigene nichtunternehmerische Zwecke entnimmt und somit keinem Abnehmer – wie von § 3 Abs. 1 UStG vorausgesetzt – Verfügungsmacht verschafft wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAD-29512

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