1. Bei der Veräußerung vermieteter Gewerbeimmobilien unter Fortführung der Mietverträge durch den Erwerber liegt eine nicht
steuerbare Geschäftsveräußerung vor.
2. Der auf das Nettoentgelt entfallende Steuerbetrag ist nicht gesondert ausgewiesen, wenn er sich nicht „auf den ersten Blick”
aus der Rechnung bzw. dem Vertrag ergibt; im Streitfall wurde eine gesonderte Vereinbarung über die Abtretung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs
„in Höhe eines geschuldeten Kaufpreises von -1.146.800,– DM getroffen, was keine gesonderte, eindeutige und klare Inrechnungstellung
der auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuer darstellt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 17 DStRE 2010 S. 743 Nr. 12 DAAAD-29511
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