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FG München Beschluss v. - 15 V 182/09 EFG 2009 S. 1807 Nr. 22

Gesetze: AO § 88, AO § 208 Abs. 1 S. 1, AO § 162, AO § 397, AO § 399 Abs. 1, AO § 201, StPO § 152 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Grenzen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Zuschätzung von Betriebseinnahmen aus anderen Veranlagungszeiträumen

Kein Wahlrecht für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Leitsatz

1. Ein in der Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung fachkundig vertretener Steuerpflichtiger kann gegen eine tatsächliche Verständigung über streitige Besteuerungsgrundlagen nicht einwenden, er sei sich der steuerlichen Konsequenzen, insbesondere der Höhe der Steuernachzahlungen, die sich aus den der tatsächlichen Verständigung zugrunde gelegten Zuschätzungsbeträgen ergeben haben, nicht bewusst gewesen.

2. Umfasst die in der Schlussbesprechung der Ergebnisse einer Betriebsprüfung getroffene tatsächliche Verständigung eine Regelung, wonach die im Veranlagungszeitraum zuzuschätzenden Betriebseinnahmen teilweise in – von der Betriebsprüfung nicht umfassten – anderen Veranlagungszeiträumen erzielt wurden, bindet die dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung entgegenstehende Regelung die Beteiligten insoweit nicht.

3. Ernstliche Zweifel an der Bindungswirkung der zwischen dem Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle und dem Steuerpflichtigen getroffenen tatsächlichen Verständigung über Besteuerungsgrundlagen besteht, insoweit – unwidersprochen – vorgetragen wird, dass der Abschluss der tatsächlichen Verständigung durch unzulässige Druckmittel, insbesondere durch Androhung von Ermittlungen durch die Steuerfahndungsstelle und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung veranlasst worden ist.

4. Liegen konkrete tatsächliche Umstände vor, die es möglich erscheinen lassen, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde, ist das Strafverfahren von der zuständigen Finanzbehörde zwingend einzuleiten. Keinesfalls besteht diesbezüglich ein Handlungsspielraum zur Gestaltung des Regelungsinhalts einer tatsächlichen Verständigung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 16 Nr. 1
EFG 2009 S. 1807 Nr. 22
SAAAD-29506

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