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FG München Beschluss v. - 14 V 1042/09

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Unzulässiger Antrag auf AdV bei nicht vollziehbarem Verwaltungsakt

Leitsatz

Vollziehbar und damit einer AdV zugänglich sind nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine Negation beschränkt, sondern die entweder selbst eine positive Regelung enthalten oder die eine in einem Bescheid enthaltene positive Regelung aufheben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-29503

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