Lückenhafte Erklärung läßt Änderung wegen neuer Tatsachen zu
Zufluss bei verbilligten Aktien aus Wandeldarlehen
Leitsatz
1. Wurde der Besteuerungssachverhalt dem FA lückenhaft erklärt, so hindert dies nicht eine Änderung wegen neuer Tatsachen.
Der Kläger hatte im Streitfall nicht ausdrücklich erklärt. dass die Ausübung des Wandelrechts mit den Einkünften des Klägers
aus nichtselbständiger Arbeit zusammenhängt. Somit hätte das FA zur Bejahung einer Kenntnis aus den sonstigen ihm vorliegenden
Unterlagen schließen müssen, dass das Wandeldarlehen und somit auch Vorteile aus der Wandelung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
des Klägers stehen. Einen solchen Schluss hat es ausweislich der Akte nicht gezogen und konnte es auch nicht ziehen.
2. Das FA wäre bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt gewordenen Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt.
3. Verbilligte Aktien für Mitarbeiter aus Wandeldarlehen sind bei Depotgutschrift als geldwerter Vorteil zugeflossen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 19 DStRE 2010 S. 693 Nr. 11 EFG 2009 S. 1908 Nr. 23 KAAAD-29500
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